Feindliche Übernahme der Demokratie verhindern

Freiheit ist zerbrechlich. Nicht nur die Vergangenheit, sondern auch die Gegenwart zeigt, wie schnell autoritäre Regierungen vermeintlich stabile liberale Demokratien von innen heraus, auf formal-legale Weise, zerstören.

Die Jungen Liberale NRW sehen diese bitteren Erfahrungen als Anlass, die Widerstandsfähigkeit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in NRW und der Bundesrepublik zu erhöhen.

Daher fordern die Jungen Liberalen NRW:

  • Der Landeswahlausschuss wird künftig nach dem Vorbild des Bundeswahlausschusses auch mit Richtern des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW besetzt. Der Landeswahlleiter wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und kann nur vom Landeswahlausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abberufen werden. Die Landes- und Bundeswahlleitung erhält für die Planung, Organisation, Durchführung und Nachbereitung der jeweiligen Wahlen, vollumfängliches Weisungs- und Auskunftsrecht.
  • Gesetze, welche die grundlegenden Regeln des demokratischen Wettbewerbs sowie die Stellung der Verfassungsorgane regeln, dürfen nur noch mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Landtags, im Falle von Bundesgesetzen mit der der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Landtags und der Zustimmung des Bundesrates, geändert und verabschiedet werden. Dies betrifft insbesondere das Landes- und Bundeswahlgesetz, das Landes- und Bundesministergesetz, die Abgeordnetengesetze sowie das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Landes NRW und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht.

Klüngel ist kein Kavaliersdelikt! Korruption wirksam ahnden.

Demokratie lebt von dem Grundvertrauen seiner Bürger in die Rechtschaffenheit seiner gewählten Vertreter und der staatlichen Stellen. Die Gefahr von Korruption geht nicht nur von finanziellen, sondern auch von den ideellen Schäden für das Gemeinwesen aus. Ihr entschlossen entgegenzuwirken, muss wichtiges Anliegen der Politik sein.

Korruption beginnt nicht erst mit dem Koffer voller Bargeld, der für Gefälligkeiten gezahlt wird. Wo immer aus sachfremden Gründen sich oder einem Dritten Vorteile verschafft werden, liegt korruptes Verhalten vor. Dass der oft hingenommene Klüngel kein annehmbares Procedere ist, muss immer wieder deutlich gemacht werden.

Verfahrensstandards

Das grundgesetzliche Gebot der Bestenauslese muss tragender Gedanke der Vergabe öffentlicher Posten sein. Hierzu ist eine grundsätzliche Pflicht zur Stellenausschreibung zu statuieren, deren Nichtbefolgung besonderer Rechtfertigung bedarf. Personalentscheidungen sind in einer überprüfbaren Weise festzuhalten. Neben dem Bewerber selbst ist auch einer verwaltungsinternen Revision eine Überprüfung zu ermöglichen. Fehlende Dokumentation begründet die Vermutung eines erheblichen Verfahrensfehlers. Gleiches gilt für nicht-dokumentierte Treffen von nicht verfahrensrechtlich vorgesehenen Findungskommissionen oder sonstigen Geheimtreffen. Dies gilt für alle staatlichen Stellen und solche, die vom Staat über Anteile oder Anteile an der Finanzierung beeinflusst werden.

Kontrolle

In (übergeordneten) Behörden bzw. bei den Aufsichtsbehörden sollen besondere Abteilungen für Korruption gebildet werden, sofern dies sinnvoll ist. Gleichzeitig ist auch bei den sonstigen Stellen die Sensibilität für Korruption zu erhöhen. Im Zweifel soll eine Meldung erfolgen. Es stehen klare Ansprechpartner bereit, um Hinweise, auch informell, entgegen zu nehmen. Dies betrifft sowohl externe Hinweise wie solche durch Bedienstete. Für Hinweisgeber ist ein verständlicher, rechtsicherer Rahmen zu schaffen. Geheimhaltungspflichten haben zurückzutreten, wenn die Schwere des Verstoßes das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Bei Verstößen ist der Hinweisgeber nicht verpflichtet, den Dienstweg einzuhalten, ehe er sich an einen solchen Ansprechpartner oder eine Abteilung für Korruption wendet.
Beamte unterstehe auch nach ihrer Versetzung in den Ruhestand einer besonderen Treuepflicht und Aufsicht. Nebentätigkeiten sind stets anzuzeigen. Dies gilt auch für Wahlbeamte, solange diese in den Genuss von Pensionsleistungen kommen.

Begünstigende Verwaltungsakte werden i.d.R. nicht kontrolliert, es gibt keine Stelle, die dagegen Rechtsmittel einlegen könnte. Das hierin liegende Missbrauchsrisiko ist durch stichprobenartige Kontrollen durch eine verwaltungsinterne Revision zu minimieren. Hierbei sollten auch Verfahren zur Bestimmung von Anomalien Anwendung finden, auf deren Grundlage weitere Ermittlungen erfolgen können.

Verstöße gegen die Aufsichtspflicht sind ihrerseits zu sanktionieren. Schweigespiralen und eine Kultur des Wegsehens müssen aufgebrochen werden. Insbesondere das unterlassene Nachgehen von Hinweisen und der Versuch der rechtswidrigen Gängelung von Hinweisgebern müssen sanktioniert werden.

Wirtschaftlichkeitskontrolle

Daneben ist staatliches Handeln im Blick auf seine Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Kontrolle des Bundesrechnungshofes sowie der Landesrechnungshöfe unterstellt. Diese haben die Aufgabe, unsachgemäße Verwendung von Haushaltsmitteln aufzuklären und zu rügen. Da Korruption typischerweise auch finanzielle Schäden oder zumindest die Gefahr eines Vermögensschadens beinhaltet, spielen auch die Rechnungshöfe eine wichtige Rolle in der Korruptionsbekämpfung. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Rechnungshöfe liegt auf der objektiven Kontrolle von Mittelverwendungen.

Lobbyismus

Aufgabe der Politik ist die friedliche und konstruktive Lösung von Interessenskonflikten. Dazu gehört auch, dass Interessenvertreter die Möglichkeit erhalten, ihre Anliegen Politikern vorzutragen. Allerdings darf der organisatorisch im Vorteil befindliche Lobbyist nicht gegenüber den einzelnen Wählern einen entscheidenden Vorteil erhalten. Organisierte Interessenwahrnehmung ist daher zu reglementieren. Hierzu bedarf es eines öffentlich einsehbaren Lobbyregisters für alle staatlichen Stellen. Der Begriff des Lobbyisten umfasst dabei politisch neutral jeden, der nicht in seiner Eigenschaft als Privatperson, als Bürger, Zugang zur Politik sucht, insbesondere Vertreter von Unternehmen, Vereinen, Verbänden.

Die Besuche von Lobbyisten im Bundestag und in den Ministerien und im Bundeskanzleramt werden registriert und in einem jährlichen Bericht veröffentlicht.

Karenzregelungen

Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesminister und parlamentarische Staatssekretäre müssen nach ihrem Ausscheiden Tätigkeiten bei der Bundesregierung 12 Jahre anzeigen und nach Verlangen dieser Zeit Auskunft erteilen. Insoweit sind die beamtenrechtlichen Regelungen entsprechend zu übertragen. Für die Länder sind entsprechende Tätigkeiten anzustreben.

Den beamtenrechtlichen Regelungen gemäß können Tätigkeiten untersagt werden, wenn diese die Interessen der Bundesrepublik gefährden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die unlautere Ausnutzung regierungsinternen Wissens zu befürchten ist, Amt und Tätigkeit in engem Zusammenhang stehen oder nach der Höhe der Bezahlung und dem Arbeitsaufwand zu erwarten ist, dass die Bezahlung nur durch die frühere Stellung des Amtsträgers bedingt ist (typische Fallgestaltung: „Beraterverträge“). Tätigkeiten, die durch ausländische Staaten finanziert werden, müssen besser erfasst, Interessenkonflikte angezeigt und ggf. unterbunden werden. Zulässig ist im Regelfall dagegen die Wiederaufnahme einer vor dem Amt ausgeübten Tätigkeit.

Die Möglichkeit der Untersagung entfällt im Falle des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers nach vier Jahren, im Falle der Bundesminister und der parlamentarischen Staatssekretäre nach zwei Jahren. Sie ist angemessen zu verlängern, wenn der Betroffene wegen eines Verstoßes gegen seine Anzeige- oder Auskunftspflicht sowie gegen eine ausgesprochene Untersagung sanktioniert wird. Absolute Höchstgrenze ist in diesem Falle zehn Jahre.

Zuständig für die Einholung von Auskünften und die Aussprache einer Untersagung ist eine unabhängige Stelle, die aus Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, mit Korruptionsbekämpfung befassten Beamten sowie gemäß §6c BMinG bestellten Mitgliedern besteht.

Verstöße gegen die Anzeige- und Auskunftspflicht sowie gegen die Untersagung sind mit der Kürzung oder dem Verlust von Pensionsansprüchen zu ahnden, zudem kann ein Bußgeld verhängt werden.

Strafbarkeit klar fassen

Der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung schützt mit der Integrität der Volksvertreter einen Kern der demokratischen Legitimität. Seine bewusst enge Formulierung wird dem nicht gerecht. Der Begriff der Bestechung in §108 e StGB wird weiter gefasst. Bestraft wird auch, wenn die Gegenleistung sich auf eine bereits geschehene Tat bezieht. Dies führt zu einem wünschenswerten Gleichklang mit §§332, 334 StGB.

  • 108 e StGB wird umfassend erweitert.
  • Ausreichend ist ein Handeln bei Wahrnehmung oder zur Erlangung des Mandats
  • Es ist kein Handeln im Auftrag oder Weisung erforderlich. Ausreichend ist
    entsprechend §332 StGB eine Ausübung des Mandats
  • Auch die Erlangung eines politischen Mandats oder einer Funktion oder einer
    Spende kann Teil einer strafbaren Vereinbarung sein

Angemessene Rechtsfolgen

Korruptionsstraftaten erschüttern das allgemeine Rechtsbewusstsein in besonderer Weise. Ihre Sanktionierung darf nicht den Eindruck aufkommen lassen, Fehlverhalten werde als Bagatelle gesehen. Wer sich eines Korruptionsdelikts schuldig macht, ist für die weitere Ausübung hoheitlicher Befugnisse ungeeignet. Die §§24 BStG, 41 BBG sind dahingehend zu ändern, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch wegen Bestechung zu erfolgen hat.

Bisher kann eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz einer Verurteilung wegen Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung und Bestechung nur im Wege eines Disziplinarverfahrens erfolgen. Vor allem aber kann ein solcher Täter bisher weiterhin öffentliche Ämter bekleiden. §358 StGB wird daher um diese drei Delikte erweitert.

Ja zur Geschmacksvielfalt: Für mehr Freiheit auf dem deutschen Biermarkt!

Die Jungen Liberalen NRW fordern die Umformulierung des §1 (Schutz der Bezeichnung Bier), „Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332)“. Demnach soll es in Zukunft möglich sein, neben den Zutaten Wasser, Malz, Hopfen und Hefe auch sämtliche für den Verzehr geeignete weitere Zutaten dem Produkt hinzuzufügen, ohne die Bezeichnung des „Bieres“ für das Produkt zu verlieren, solange der biertypische Gärungsprozess eingehalten wird. Weiterhin müssen Zusatzstoffe den entsprechenden Verordnungen entsprechen.

Parteienfinanzierung transparenter machen!

Spenden und andere Zuwendungen Dritter sind ein legitimes und unersetzliches Mittel für die Finanzierung politischer Arbeit. Sie dienen als Gegengewicht zu der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien und beugen damit dem Eindruck vor, die Parteien betrachteten den Staat als Quelle zu ihrer eigenen Bereicherung.

Zugleich bergen Spenden selbst ein Risiko für die Legitimität politischer Parteien. Schon der Anschein von Käuflichkeit ist geeignet, Vertrauen in die demokratischen Institutionen zu zerstören und jenen Kräften zu nützen, welchen die Demokratie als solche als korrupt gilt. Zudem besteht auch das Risiko tatsächlicher unangemessener Einflussnahme einzelner Interessenten auf den politischen Willensbildungsprozess. Dies gilt nicht nur für wirtschaftliche Interessenten, sondern auch für fremde Mächte, welche die finanzielle und ideelle Unterstützung geeigneter Parteien im Ausland dazu nutzen, um die freiheitlichen Demokratien – insbesondere innerhalb der EU – zu destabilisieren.

Das deutsche Parteienfinanzierungsrecht wird diesem Spannungsverhältnis bislang nicht vollständig gerecht. Undifferenzierten Versuchen, Spenden als solche einzuschränken, wird eine Absage erteilt. Wesentliche Punkte einer Reform müssen sein:

  • Die Aufsichtsbehörde – die Bundestagsverwaltung – bedarf eines erheblich höheren Personalschlüssels. Sie muss auch faktisch in der Lage sein, die Bestimmungen des Parteiengesetzes kontrollieren zu können.
  • Die Rechnungsprüfer müssen durch verbesserte Regelungen zu Interessenskonflikten und Rotationsregelungen unabhängiger werden.
  • Es bedarf einer transparenten Erfassung von modernen Finanzierungsformen wie Sponsoring. Diese müssen erfasst, gesondert ausgewiesen und nach den für Spenden geltenden Regeln auch veröffentlicht werden
  • Spenden und Sponsoring an Abgeordnete des deutschen Bundestages und der Volksvertretungen der Länder sowie an Kandidaten für diese, die zugleich Parteimitglieder sind, müssen ebenfalls nach den gleichen Regeln veröffentlicht werden.
  • Spenden sind unzulässig, wenn sie erkennbar aus dem Vermögen eines EU-Drittstaates oder einer dieser zuzurechnenden Stelle oder einer in ihrem Auftrag handelnden Person stammen.
  • Verstöße gegen das Recht der Parteienfinanzierung müssen auch für die persönlich Verantwortlichen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen nach sich ziehen. Hierzu sind zum einen Bußgelder vorzusehen. Zum anderen soll es für die Strafbarkeit nach § 31d PartG ausreichen, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Personen, die wegen eines solchen Verstoßes gegen die Regeln der Parteienfinanzierung strafrechtlich verurteilt werden, sollen nach Entscheidung des Gerichts die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verlieren können.
  • Ein schwerwiegender Verstoß hat den Verlust der Fähigkeit, in einer Partei ein für Finanzen zuständiges Amt zu bekleiden, zur Folge. Es ist eine Sperrfrist im Einzelfall festzusetzen.

Mitbestimmung und Teilhabe ermöglichen – Kommunalwahlrecht auch für Nicht-EU-Ausländer

In einem freiheitlich-demokratischen Gemeinwesen sollte die nicht bloß kurzfristige Unterworfenheit unter die Rechtsnormen und das Gewaltmonopol des dieses verfassenden Staates prinzipiell mit dem Recht auf umfassende demokratische Mitbestimmung einhergehen. Gerade in einer zunehmend globalisierten Welt ist eine ausschließliche Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit nicht mehr zeitgemäß; vielmehr ist eine weitgehende Übereinstimmung zwischen Adressaten und Autoren von Rechtsnormen anzustreben. Insbesondere auf kommunaler Ebene kann die Ermöglichung demokratischer Teilhabe für bisher von dieser ausgeschlossener Personen ein integrativer Schritt in diese Richtung sein.
Die Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen sprechen sich deshalb entschieden für ein Kommunalwahlrecht auch für Ausländer aus, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben. Dieses soll sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht umfassen. Voraussetzung dafür soll neben einem legalen Aufenthaltsstatus lediglich der gewöhnliche Aufenthalt im steuer- und sozialrechtlichen Sinne sein.
Die Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen fordern in diesem Kontext die FDP und die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen dazu auf, sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative für die notwendige Grundgesetzänderung einzusetzen, welche eine entsprechende Anpassung des Kommunalwahlrechts ermöglicht.

“German PMQ” – Feurige Debatten statt abgelesener Phrasen

Die Jungen Liberalen NRW fordern die FDP- Bundestagsfraktion zu einer Veränderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages auf. Genauer soll die jetzige Befragung des Bundeskanzlers einem debattenfreudigeren und medienkompatibleren Format weichen, welches an das etablierte „Prime Ministers Questions“ aus Großbritannien angelehnt ist und auf die parlamentarischen Gegebenheiten des deutschen Bundestages angepasst wird.
Konkret soll sechs Mal jährlich (also ca. in jeder dritten Sitzungswoche) der Bundeskanzler in einen Schlagabtausch mit einem Vertreter jeder Fraktion gehen. In einem wechselseitigen System, in dem jeder insgesamt drei Mal zwei Minuten Zeit besitzt, können Rede- und Diskussionsbeiträge platziert werden. Das Thema sucht sich der jeweilige Abgeordnete ohne vorherige Ankündigung selbstständig aus. Insgesamt würde diese Debatte mit maximal 1,5 Stunden die Länge einer leicht überdurchschnittlichen Aussprache im Bundestag nicht überschreiten.
Angelehnt an dieses medial nutzbare Format fordern die Jungen Liberalen NRW eine angemessenere Umsetzung innerhalb der Medien. Bei erfolgreicher Etablierung des Formats der „German PMQ“ wünschen sich die Jungen Liberalen eine Adaption des Konzepts auch auf Landesebene.

Menschenrechte sind nicht verhandelbar – Liberale Rüstungsexportpolitik im 21. Jahrhundert

Mit der Schlussakte der „Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ (KSZE) bekannten sich 1975 die europäischen Staaten zur Einhaltung elementarer Prinzipien: Neben der Achtung der Souveränität eines jeden Staates und der Unverletzlichkeit von Grenzen bildete das Bekenntnis zur Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten das Herzstück der Schlussakte von Helsinki. Für uns Freie Demokraten ist klar, dass die Bundesrepublik Deutschland maßgeblich dafür Verantwortung trägt, dass sich Menschenrechte und Grundfreiheiten weltweit etablieren und geachtet werden.

Die Frage nach Verantwortung kommt insbesondere in den Diskussionen rund um Rüstungsexportlieferungen in Drittländer immer wieder auf. Die Politischen Grundsätze der Bundesregierung aus dem Jahr 2000 in Verbindung mit dem Gemeinsamen Standpunkt der EU aus dem Jahre 2008 bilden ein Kernelement bei der Frage der Genehmigung von Rüstungsexporten. Sowohl in den Grundsätzen von Kriegswaffenexporten auf nationaler Ebene als auch in den Grundsätzen auf EU-Ebene werden hinreichende Kriterien für die Genehmigung von Waffenexporten aufgeführt, die insbesondere

  • die Beachtung von Menschenrechten im Bestimmungs- und Endverbleibsland bei der Entscheidung von Rüstungsexporten besonderes Gewicht bemessen
  • eine Ausfuhrgenehmigung verweigern, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass Militärtechnologie oder Militärgüter zur internen Repressionen bestimmt sind
  • die Achtung des humanitären Völkerrechts fordern.

Die Bundesregierung berücksichtigt die vorliegenden Grundsätze für die Genehmigungen der Rüstungsexporte seit etlichen Jahren nur zurückhaltend. An folgenden Beispielen soll dies verdeutlicht werden: Seit 2015 genehmigte die Bundesregierung Rüstungsexportlieferungen im Wert von über 200 Mio. Euro nach Saudi-Arabien. Saudi-Arabien griff 2015 in den Bürgerkrieg im Jemen ein, welcher bis heute andauert und eine der verheerendsten humanitären Krisen der Gegenwart darstellt. Dabei

  • verstößt die Bundesregierung gegen den Grundsatz, in Krisengebiete keine Waffen zu liefern.
  • ist bis jetzt immer noch nicht geklärt, ob Saudi-Arabien im Jemen gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen hat.

Der Mordfall Jamal Khashoggi löste in der Welt entsetzen aus. Aber nicht erst hieraus wird deutlich, dass das saudische Regime sich weder der Demokratie noch den Menschenrechten zuwendet. Die Inhaftierung des regimekritischen Bloggers Raif Badawi ist nur eine von vielen Verstößen gegen den Grundsatz der Meinungs- und Pressefreiheit. Berichte von Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch untermauern die These, dass es um Menschen- und Grundrechte in Saudi-Arabien nicht gut gestellt ist.

In dem jetzigen Zustand eines Regimes wie Saudi-Arabien kann nicht sichergestellt werden, dass gelieferte Waffen letzten Endes nicht doch gegen die eigenen Bürgerinnen und Bürger eingesetzt werden.

Die Jungen Liberalen fordern deswegen

  • , dass sich die Bundesregierung nicht nur zu den eigenen Grundsätzen zu Rüstungsexportlieferungen auf nationaler und EU-Ebene zu bekennt, sondern auch ihr Handeln strikt danach auszurichtet. Die Pflicht Leben zu schützen schulden wir nicht den Ländern, sondern den Menschen, die entweder a) in einem Krisengebiet oder b) in einem Unrechtsregime leben.
  • auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass sich sämtliche europäische Partner an die von 2008 beschlossenen Grundsätze für Waffenexporte halten. Insbesondere mit der französischen Regierung muss hier ein Austausch stattfinden, der eine gemeinsame Ausrichtung für Rüstungsexporte klärt und sich grundlegend an den von 2008 festgelegten Richtlinien orientiert.
  • auf europäischer Ebene Lösungen für ein Ende des Bürgerkriegs im Jemen zu finden. Anstatt in einem Stellvertreterkrieg bedenkenlos Waffen auszuliefern, muss mit allen Akteuren ein stetiger Austausch stattfinden, Russland und den Iran eingeschlossen.

Digitaler Eiserner Vorhang – Nicht mit uns!

Das Internet hat sich seit seiner Konzeption zu einem Freiraum und Ort des interkulturellen Austauschs entwickelt. Dieser Freiraum ist durch Abschottungsversuche, wie der Russlands in Gefahr geraten. Diese fordert in einem kürzlich beschlossenen Gesetz ein sogenanntes “souveränes” oder auch “autonomes” Internet welches eine Einschränkung der Bürgerrechte zur Folge haben wird. Aufgrund dieses Gesetzes muss sämtlicher Datenverkehr nach und aus Russland zukünftig staatlich kontrollierte Schnittstellen passieren. Jede nicht-russische Website muss eine Lizenz erwerben, um in Russland verfügbar zu sein. Staatlich kontrollierte Lizenzen bedrohen die Zukunft von regierungskritischen Websiten und vereinfachen Propaganda und die gezielte Streuung von Misinformationen. Weiterhin ist das Gesetz klar an die chinesische “Große Firewall” angelehnt, geht allerdings weiter, da regierungskritische Websiten nicht mal mithilfe eines VPN-Providers erreicht werden könnten.

Diese Abschottungsversuche richten sich klar gegen die Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, jeden kulturellen Austausch und sind in einer modernen Gesellschaft nicht vertretbar.

Daher fordern die Jungen Liberalen NRW:

  • Eine strikte Ablehnung jeglicher Autonomie-Bestrebungen des Internets auf nationaler Ebene, welche eine solche Abschottung nach sich ziehen würden
  • Eine strikte Ablehnung eines Monopols auf internationale Datenverkehrswege
  • Eine Stellungnahme der Bundesregierung und der Europäischen Union in der diese jegliche Art von Abschottungsversuchen sanktionieren

Strafprozesse nachvollziehbar machen!

Die Jungen Liberalen NRW fordern, die StPO dahingehend anzupassen, dass der Gang der Hauptverhandlung standardmäßig audiovisuell aufgezeichnet wird. Soweit dies nicht in Betracht kommt, ist jedenfalls ein Wortprotokoll zu führen.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass Urteilsbegründung und Inhalt der Hauptverhandlung evident voneinander abweichen.

Religionsfrei auf Kaution – Kirchenaustrittsgebühr abschaffen!

In Artikel 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist die negative Religionsfreiheit verankert. Sie soll den Menschen, die sich aus den verschiedensten Gründen keiner Religionsgemeinschaft zugehörig fühlen, eine Rechtsgrundlage dafür geben. Dieses Recht beinhaltet sowohl die Freiheit des Eintrittes als auch des Austrittes aus einer Glaubensgemeinschaft.  Trotz der vorhandenen Rechtsgrundlage existiert seit dem Jahres im Bundesland Nordrhein-Westfalen eine Gebührenerhebung in Höhe von 30€ für all diejenigen, die aus der 10 christlichen Kirche austreten wollen. Die Jungen Liberalen NRW sehen durch die Erhebung einer solchen Gebühr den Grundsatz der negativen Religionsfreiheit massiv gefährdet. Deswegen fordern die Jungen Liberalen NRW

  • Die Einstellung der Kirchenaustrittsgebühr im Bundesland Nordrhein-Westfalen.
  • Im Zusammenhang mit der Einstellung der Kirchenaustrittsgebühr eine neue Handhabe bei einem Kirchenaustritt. Dieser sollte zukünftig über die Gemeinde respektive dem Pfarrer vor Ort erfolgen. Gleiche Praxis existiert bereits bei dem Eintritt in eine katholische respektive evangelische Glaubensgemeinschaft.
  • Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sowohl persönlich als auch schriftlich regeln zu können.
  • Eine Umkehrung der Beweispflicht des Kirchenaustritts. Die Handhabe, dass Finanzämter noch 40 Jahre nach dem Austritt den Kirchenaustritt infrage stellen und bei nicht mehr vorhandenen Papieren eine Kirchensteuernachzahlung für sämtliche Jahre fordern, verurteilen die Jungen Liberalen aufs Schärfste. Auch hier gilt: Wer Steuern kassieren möchte ist in der Beweispflicht und nicht vice versa!