Hannelore und der Blitzermarathon – NRW und das Märchen vom Rechtsstaat

I. Präambel

Die für die Erreichung von Wohlstand, Fortschritt und individuellem Lebensglück zentrale Freiheit des Handelns drückt sich wesentlich im Instrument der Vertragsfreiheit aus. Erst durch die Durchsetzbarkeit von Verträgen entsteht dauerhaftes Vertrauen der Menschen ineinander, das seinerseits die Grundlage für Eigentumsschutz, langfristiges Denken und Handeln und gesellschaftliche Aufgabenteilung bildet. Vor dem Hintergrund des Gedankens des Gesellschaftsvertrages zwischen Bürger und Staat ist damit die Durchsetzung des bestehenden Rechtes die zentrale und oberste Aufgabe des Staates. Alle anderen Funktionen treten demgegenüber in den Hintergrund. Auch in Zeiten angespannter Haushalte darf deshalb niemals an der universellen Durchsetzung des Rechtes gespart werden; wer hier Funktionseinbußen des Staates hinnimmt, lässt die Quelle seiner Legitimation versiegen.

NRW und Deutschland bieten nach wie vor ein vergleichsweise hohes Niveau an Rechtsdurchsetzung. Dennoch existieren in Teilbereichen des Rechts inakzeptable Vollzugsdefizite, die das Vertrauen der Bürger in den staatlichen Schutz ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit und persönlichen Freiheit sowie ihres Eigentums schwächen. Umso schwächer dieses Vertrauen aber ausfällt, desto zerbrechlicher wird unsere freiheitliche Gesellschaftsordnung. Auch wenn es absolute Sicherheit niemals geben kann, muss sich staatliches Handeln stärker am Prinzip des Rechtsgüterschutzes der Bürger orientieren. Statt mit unzähligen Vorschriften, Bestimmungen und Show-Veranstaltungen wie dem Blitzermarathon die Freiheitssphären der Bürger immer weiter einzuschränken und somit Sicherheit vorzutäuschen, soll der Staat die Rechte seiner Bürger vor unzulässigen Eingriffen schützen und ihre Freiheitssphären damit gerade stärken. Effektiver Rechtsgüterschutz darf nicht nur formal gelten, sondern muss auch tatsächlich gewährleistet sein. Vor diesem Hintergrund treten wir für eine konsequente Anwendung von Recht und eine konsequente Strafverfolgung ein. Gleichzeitig sehen wir die Notwendigkeit, jedes Gesetz, jedes Verbot und jede Verordnung in regelmäßigen Abständen zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.

II. Innenpolitik

Wir bekennen uns zum staatlichen Gewaltmonopol, das im Gegenzug zum Verzicht auf Rechtsdurchsetzung „auf eigene Faust“ einen Sicherheitsanspruch der Bürger gegen den Staat begründet. Das zentrale Mittel zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist die Polizei. In NRW leidet die Polizei seit Jahren unter einer verfehlten Struktur- und Personalplanung der rot-grünen Landespolitik, die eine zunehmende Schwächung der polizeilichen Fähigkeiten zur Folge hat. Dieser Trend muss dringend gestoppt und umgekehrt werden. Dazu muss die Polizeistruktur von Grund auf verbessert werden. Die Kreispolizeibehörden bzw. Polizeipräsidien sind analog zu den Regierungsbezirken zu deutlich größeren Verwaltungseinheiten zusammenzufassen. Ihre Führung muss Fachleuten obliegen, weshalb wir eine Entpolitisierung der Polizeiführung fordern. Landräte sollen nicht mehr Chefs der jeweiligen Kreispolizeibehörden, Polizeipräsidenten keine politischen Beamten mehr sein. Stattdessen sind als Leiter dieser Behörden ausschließlich Volljuristen im Vollzugs- oder Verwaltungsdienst zu berufen.

Die Dienststärke der Polizei ist an die Erfordernisse anzupassen. Die Zahl der Neueinstellungen in den Polizeidienst muss sofort auf mind. 1800 pro Jahr erhöht werden, um den durch die demografische Situation der Polizei absehbaren Personalnotstand noch abzuwenden. Langfristig ist aber nicht nur ein Halten des aktuellen Personalstands nötig, sondern eine Ausweitung der Polizeipräsenz vor allem in Städten mit stark kriminalitätsbelasteten Stadtvierteln und im ländlichen Raum. Perspektivisch brauchen wir daher mind. 2000 Neueinstellungen pro Jahr. Diese sollen jedoch nicht mehr nur in den gehobenen Dienst stattfinden. Die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugdienstes wollen wir wieder öffnen und mit den Aufgabenbereichen Objekt- und Personenschutz sowie Verkehrsüberwachung betrauen. Zusätzlich sollte es möglich sein, nicht mehr voll diensttaugliche Polizeibeamte in den Innendienst oder in anderen Behörden zu versetzen.

Die Aufgaben der Polizei müssen einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen werden. In der Abwägung zwischen der Verhütung und Verfolgung schwerwiegender Straftaten einerseits und beispielsweise der Begleitung von Schwerlasttransporten oder bestimmten Verkehrskontrollen andererseits erscheinen letztere Aufgaben weniger zentral. Sie sollen daher an dafür zertifizierte private Unternehmen bzw. kommunale Stellen abgegeben werden. Für die Inanspruchnahme polizeilicher Dienste sollen im Regelfall keine Kosten erhoben werden dürfen.

Die Ausstattung der Polizei muss sich an den tatsächlichen Erfordernissen ihrer Arbeit orientieren. Selbstverständlich muss eine hinreichende Ausrüstung mit Stich- und Schussschutzwesten sowie Defensivbewaffnung sein. Hier sind die drei Einsatzstufen Pfefferspray, Schlagstock und Schusswaffe ausreichend. Wird eine der drei Waffen im Einsatz verwendet, soll dies künftig obligatorisch im Einsatzbericht festgehalten und statistisch gemeldet werden müssen. Bei der technischen Ausstattung wollen wir im Sinne größtmöglicher Mobilität verstärkt auf Motorräder setzen. In größeren Städten sollen auch Fuß- und Fahrradstreifen stattfinden. Ausdrücklich begrüßen wir auch die beiden Polizeireiterstaffeln sowie die Hubschrauberstaffel. Die Spezialeinheiten der Polizei benötigen eine über die Ausstattung des Vollzugsdienstes noch deutlich hinausgehende Ausrüstung. Den Verzicht auf die Neuanschaffung von geschützten Sonderfahrzeugen halten wir insbesondere vor dem Hintergrund terroristischer Sicherheitsbedrohungen für fahrlässig.

In eng abgegrenzten Wohngegenden in wenigen Großstädten hat anhaltende Rocker-, Banden- oder Clankriminalität die rechtsstaatlichen Strukturen bereits so weit beschädigt, dass sie nur noch eingeschränkt funktionieren. Dieses staatliche Versagen wird aus politischen Gründen allzu oft verschwiegen, obwohl die Situation für die betroffenen Bürger unhaltbar ist. Faktisch rechtsfreie Räume sind inakzeptabel und müssen mit aller Entschlossenheit verhindert werden, insbesondere hier muss die Polizei Präsenz zeigen. Der Stellenschlüssel der Polizei muss entsprechende Gebiete als Sonderbelastung angemessen berücksichtigen, damit Dienststellen vor Ort eingerichtet werden können. Die Reaktionsfähigkeit der Polizei muss auch in der Fläche erhalten bleiben, weshalb wir uns für mehr Dienststellen im ländlichen Raum einsetzen; hierzu soll die Fläche der Kreise stärker im polizeilichen Verteilungsschlüssel berücksichtigt werden. Sämtliche Polizeidienststellen sollen darüber hinaus im 24-Stunden-Betrieb geführt werden. Der Polizeinotruf muss zudem dringend so aufgerüstet werden, dass kein Anruf mehr verloren geht, sondern im Überlastungsfall an eine benachbarte Dienststelle weitergeleitet wird.

Die Bereitschaftspolizei soll grundsätzlich weiterhin nur für den Einsatz in Großlagen und Schwerpunkteinsätzen vorgesehen sein. Solche Schwerpunkteinsätze sollen aber stärker als bisher stattfinden. Insbesondere in stark kriminalitätsbelasteten Stadtvierteln kann die auch nur vorübergehende erhöhte Präsenz der Polizei nachhaltige Wirkung entfalten. Im Großraum Düsseldorf-Duisburg sehen wir die Notwendigkeit für eine zusätzliche Einsatzhundertschaft.

Einsatz- und Ermittlungsmethoden sollen sich grundsätzlich an den Erfordernissen einer effektiven Polizeiarbeit orientieren, müssen aber zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Verdachtsunabhängige Kontrollen bewegen sich hier in einem Spannungsfeld. Ohne konkreten und auf objektive Tatsachen gestützten Anfangsverdacht einer Straftat sollen Personen- und Sachdurchsuchungen unzulässig sein. Gleichzeitig müssen Identitätsfeststellungen und Sichtkontrollen im Gegenzug für den Wegfall dauerhafter Grenzkontrollen und den Fortbestand des derzeit ineffektiven Schengener Systems erleichtert werden. NRW soll dazu analog zu 13 anderen Bundesländern eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von ereignisunabhängigen Personenkontrollen (Schleierfahndung) im Grenzgebiet schaffen. Eine statistisch begründbare Ungleichbehandlung nach optischen Merkmalen soll hierbei aufgrund der vergleichsweise geringen individuellen Eingriffstiefe bei hohem Nutzen möglich sein. Zur Prävention von Straftaten müssen technische Innovationen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und des Datenschutzes Unbeteiligter zeitnah herangezogen werden. In diesem Zusammenhang ist die Anwendung von Predictive Policing („Precops“) insbesondere zur Verhütung von Wohnungseinbruchsdiebstählen zu begrüßen, solange nur Aggregatdaten herangezogen werden.

Obwohl der Staat Inhaber des Gewaltmonopols ist, besitzt er nicht zugleich ein universelles Sicherheitsmonopol. Auch bürgerschaftliche Zusammenschlüsse und private Sicherheitsdienstleister haben das Recht, ohne Ausübung von Hoheitsrechten einen Beitrag zur Rechtsdurchsetzung zu leisten. Dies begrüßen wir insofern, als dass zur Prävention von Straftaten keine Hoheitsrechte nötig sind und durch zivilgesellschaftliches Engagement ein effektiver Beitrag zu mehr Sicherheit geleistet wird. Durch das Recht auf Jedermann-Festnahme und Notwehr bestehen bereits heute hinreichende Möglichkeiten zur Verfolgung unmittelbar begangener Straftaten. Zur wirksamen Ausübung des Notwehrrechtes kann die Anwendung physischer Gewalt, oder zumindest ihre glaubhafte Androhung, als ultima ratio in Einzelfällen unabdingbar sein. Daher fordern wir, privaten Schusswaffenbesitz unter weitreichend eingeschränkten Bedingungen auch ohne die bisher erforderliche Zweckbindung zu ermöglichen. Unter Erfüllung sämtlicher bisher geltender waffenkundlicher und sonstiger rechtlicher Voraussetzungen, etwa dem Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen, der Erfassung in einem Zentralregister, der Erfüllung restriktiver Lagerbestimmungen sowie der Teilnahme an einem verpflichtenden Waffenkundekurs, soll jedem Bürger der Erwerb von einer Schusswaffe erlaubt sein, auch ohne dass er einen konkreten Zweck, wie die Ausübung der Jagd oder die Betätigung als Sportschütze, nachweisen kann. Den Erwerb eines Waffenscheins und ein damit verbundenes Führen der Waffe außerhalb eines befriedeten Besitztums lehnen wir dagegen auch weiterhin entschieden ab. Eine Ausweitung insbesondere in Richtung der Übertragung einzelner Hoheitsrechte an private Sicherheitsdienstleister ist daher nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Uniformiertes Auftreten oder ein Vorgehen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Mantel bürgerschaftlichen Engagements verurteilen wir als Missbrauch bürgerlicher Freiheitsrechte. Einen freiwilligen Polizeidienst lehnen wir ab. Private Ausgaben zur Straftatenprävention, wie für den Einbau einbruchshemmender Türen und Fenster oder private Sicherheitsdienstleister, sollen anteilig von der Steuer absetzbar sein.

Auch gut ausgebildete Polizeibeamte sind nicht immun gegen Fehlverhalten. Die bisherige Praxis bei Strafermittlungen gegen Polizeibeamte, nach der entweder die eigenen Kollegen oder eine benachbarte Dienststelle die Ermittlungen durchführen, ist aus rechtsstaatlichen und opferschutzbezogenen Gesichtspunkten inakzeptabel. Um die Unabhängigkeit und Unbefangenheit bei Ermittlungen gegen Polizeibeamte in Strafsachen sicherzustellen, sollen diese zukünftig zentral durch eine neu zu schaffende Abteilung „Interne Ermittlungen“ des Landeskriminalamtes erfolgen. Anzeigen, die sich gegen Polizeibeamte richten, sind automatisch an diese Abteilung abzugeben. Einfache Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden bleiben hiervon unberührt. Zudem soll die Bildung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft „Straftaten durch Polizeibeamte“ geprüft werden. Zur besseren Nachvollziehbarkeit von Straftaten durch Polizeibeamte ist eine individuelle Kennzeichnung durch randomisierte Nummern jedes Beamten dringend notwendig, auch in geschlossenen Formationen. Nach den als positiv bewerteten Ergebnissen des hessischen Pilotversuchs zum Einsatz von Bodycams soll auch in NRW ein nach wissenschaftlichen Maßstäben begleitetes Projekt starten. Gehen die Rechtsverletzungen gegen und durch Polizeibeamte dabei zurück, setzen wir uns für die flächendeckende Ausstattung jedes Polizeibeamten im Außendienst mit einer Bodycam ein. Zentral ist dabei, dass die Kameras für die Dauer der Einsätze nicht abgeschaltet werden dürfen und dass die Daten sicher gespeichert und grundsätzlich nach wenigen Tagen dauerhaft gelöscht werden, es sei denn, es wurde eine Strafanzeige gestellt.

III. Rechtspolitik

Verstöße gegen geltendes Recht geschehen aus verschiedenen Gründen; von Unwissenheit über Taten im Affekt bis hin zu geplanten Taten. Sie werden sich trotz aller Maßnahmen niemals ganz verhindern lassen und sind damit Teil unserer Gesellschaft. Dessen ungeachtet ist jede Straftat mit einem Rechtsverlust und zum Teil erheblichem Leid für die Opfer verbunden und muss entsprechend wirksam geahndet werden. Die Funktionen des Rechtssystems sehen wir zu gleichen Teilen im Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten, der positiven Einwirkungen auf Delinquenten und einem hinreichenden Schuldausgleich. Hierbei gilt es, Maßnahmen zum Erhalt des Vertrauens der Bürger in das Rechtssystem nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit mit den Rechten des Täters abzuwägen. Einerseits muss das Rechtsvertrauen hoch sein, damit die Bürger ihre Rechte nicht mit der Faust durchsetzen und Selbstjustiz üben. Anderseits verbieten die Grundsätze der Menschenwürde und der Verhältnismäßigkeit unnötige Härte und insbesondere willkürliche und grausame Bestrafung. Grundsätzlich ist dieses Spannungsfeld in Deutschland hinreichend gestaltet. Wenn aber nur etwa jeder 50. Einbruch für den Täter mit einer Haftstrafe endet oder jugendliche Intensivtäter binnen weniger Jahre mehr als 20 Verurteilungen sammeln, schwindet das Vertrauen in die Justiz nicht zu unrecht. Die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Justiz müssen in Richtung einer größeren Wirksamkeit fortentwickelt werden und gleichzeitig die Rechte unschuldig angezeigter, angeklagter und verurteilter Personen stärker berücksichtigen.

Die geltenden Richtervorbehalte bei eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen sind ausdrücklich zu befürworten. Um einer Aushöhlung des Rechtsstaatsprinzips vorzubeugen, ist weiterhin dafür zu sorgen, dass Richtern und besonderen Spruchkörpern zugewiesene Anordnungskompetenzen nicht durch Eilkompetenzen unterlaufen werden. Stattdessen müssen Richternotdienste rund um die Uhr verfügbar sein. Darüber hinaus sollen Polizeibeamte nicht durch eigene Erklärung befähigt sein, Maßnahmen anzuordnen, für die sonst staatsanwaltschaftliche Weisung nötig ist. Strafverfahren stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Bürgers dar. Nach den Grundsätzen der Unschuldsvermutung und des fairen Verfahrens muss sichergestellt sein, dass der Beschuldigte alle nötigen Informationen zu seiner Verteidigung erhält. Das wichtigste Mittel für Strafverteidiger ist hierbei die Akteneinsicht. Wir fordern, dass jedem Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren unabhängig vom Vorhandensein eines Verteidigers und ohne wesentliche verfahrensrechtliche Verzögerungen ein Auskunftsrecht nach § 147 VII StPO zugestanden wird. Ferner darf dieses Auskunftsrecht keinen weiteren Einschränkungen unterliegen als das Einsichtsrecht des Verteidigers; einzige Ausnahme darf hier die unmittelbare Gefährdung von Opfer oder Zeugen sein. Die Kosten für anwaltliche Beratung und Verteidigung des Beschuldigten sind ferner in gleichem Maße wie im Falle eines Freispruchs vom Staat zu tragen, wenn das Strafverfahren noch im Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Im laufenden Ermittlungsverfahren soll Staatsanwaltschaften jegliche Öffentlichkeitsarbeit zur reinen Information der Bevölkerung untersagt werden. Dieser wird bereits durch die Öffentlichkeit des Hauptverfahrens genüge getan. Werden trotz Verbot Informationen über laufende Ermittlungsverfahren an die Öffentlichkeit gegeben, gefährdet dies massiv die Unschuldsvermutung und kann die soziale Existenz des Beschuldigten nachhaltig beeinträchtigen. Amtsträger, die sich dieses Verstoßes schuldig machen, sollen grundsätzlich aus dem Staatsdienst entlassen werden. Staatsanwaltschaften sollen jedoch dann an die Presse herantreten dürfen, wenn die Mitarbeit der Bevölkerung zur Aufklärung des Sachverhalts oder eine öffentliche Warnung erforderlich ist.

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist so zu reformieren, dass die Begehung von Kettenstraftaten nachhaltig unterbunden wird. Dazu soll der Katalog der haftbegründenden Straftaten entfallen und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit allein der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen. Darüber hinaus soll Haft wegen Wiederholungsgefahr auch angeordnet werden dürfen, wenn eine Haftstrafe von unter einem Jahr zu erwarten ist.

Zur Steigerung der Verfahrensökonomie begrüßen wir die Möglichkeit des beschleunigten Strafverfahrens. Damit dieses reibungslos und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechend durchgeführt werden kann, ist die personelle Ausstattung der Justiz zu verbessern. In jedem Amtsgerichtsbezirk müssen ausreichende räumliche und personelle Ressourcen für derartige Verfahren geschaffen werden.

Jugendliche müssen zur Prävention schon frühzeitig mit den Grundzügen unseres Rechtssystems in Kontakt gebracht werden. Daher fordern wir die Einführung rechtlichen Grundwissens in die Lehrpläne der weiterführenden Schulen. Im Jugendstrafrecht setzen wir uns für die Herabsetzung der in § 19 StGB normierten Altersschwelle für die Schuldfähigkeit von 14 Jahren auf 12 Jahre ein. § 3 JGG soll mit dem darin normierten Kriterium der „sittlichen und geistigen Entwicklung“ für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jugendlichen weiterhin Anwendung finden, da nur so der oftmals unterschiedliche Entwicklungsgrad von Jugendlichen ausreichend berücksichtigt werden kann. Ferner soll die bisher mögliche Anwendung des Jugendstrafrechts auf über 18-Jährige entfallen. Mit den Rechten der gesetzlichen Volljährigkeit gehen Verantwortlichkeiten einher, die sich auch darin widerspiegeln müssen, dass ein volljähriger und damit mündiger Bürger dem allgemeinen Strafrecht unterfällt. Allenfalls kann die Möglichkeit einer Milderung des allgemeinen Strafrechts nach § 106 JGG für über 18-Jährige, die weit hinter dem durchschnittlichen Entwicklungsstand ihrer Altersgruppe zurückliegen, in Erwägung gezogen werden.

Jugendliche und Heranwachsende entwickeln sich erheblich schneller als Erwachsene. Gerade 203 daher muss im Jugendstrafrecht ein Verfahren möglichst zeitnah nach der Tat abgeschlossen werden. Je mehr Zeit zwischen Tat und Hauptverhandlung verstreicht, desto mehr innerliche Distanz besteht zwischen dem Beschuldigten und seinem Verhalten und desto eher verwischt für den Täter der Zusammenhang zwischen Tat und Sanktion. Daher sollen erfolgversprechende Maßnahmen zur Stärkung des vorrangigen Jugendverfahrens, wie die engere Zusammenarbeit zwischen Polizei, Jugendstaatsanwaltschaften und Jugendrichtern in sog. Häusern des Jugendstrafrechts, flächendeckend etabliert werden. Der Einführung eines Strafbefehlsverfahrens im Jugendstrafrecht stehen wir grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber, da dies die Verfahrensdauer zusätzlich erheblich verkürzen kann. Infrage kommt dieses Instrument jedoch nur bei eindeutigen Sachverhalten und geringer Schuld des Täters.

Gewaltstraftaten sind für die Opfer häufig besonders schädigend und traumatisierend. Grundsätzlich reicht zwar die maximale Strafandrohung für Gewaltstraftaten aus, jedoch bleiben die Verurteilungen in der Praxis selbst im Wiederholungsfall häufig in einem wenig nachhaltig wirkenden und aus opferbezogenen Gesichtspunkten unzureichenden Bereich. Wir befürworten deshalb eine effektive Ahndung von Gewaltdelikten nach dem Drei-Stufen-Modell. Spätestens bei der dritten Verurteilung wegen einer Gewaltstraftat soll demnach eine Verurteilung zu einer Haftstrafe ohne Bewährung obligatorisch sein. Im Jugendstrafrecht soll bei Gewaltdelikten bei der dritten Verurteilung parallel zur eigentlichen Sanktion ein Warnschussarrest angeordnet werden müssen.

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung greifen tief in die Intimsphäre der Opfer ein und haben nachhaltig belastende Folgen. Die sexuelle Selbstbestimmung muss so weit wie möglich geschützt werden. Im Rahmen einer Reform von § 177 StGB müssen neben dem tatsächlichen Willen des Opfers auch Fragen der Beweisbarkeit und dem damit einhergehenden Schutz eines möglicherweise zu Unrecht Beschuldigten berücksichtigt werden.

Grundsätzlich treten wir dafür ein, dass nur Handlungen als Straftat bewertet werden, in die konkrete Täter und Opfer involviert sind. Opferlose Straftaten, die nur aus gesellschaftlichen oder politischen Gründen verfolgt werden, bedürfen einer besonders tragfähigen Begründung. Im Bereich der „Volksgesundheit“ als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut sehen wir dies nur bei gemeingefährlichen Delikten gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt setzen wir uns für die Liberalisierung und Regulierung von Drogen ein, die in der Regel bei einem normalen Konsumverhalten zu keiner schwerwiegenden Abhängigkeit und zusätzlich zu geringen gesundheitlichen Schäden führen. Auch bei anderen heute illegalen Drogen muss ein Umdenken erfolgen. Zwar ist der Konsum harter Drogen ohne Zweifel gesundheitsschädlich und unvernünftig, geschieht jedoch häufig zumindest nicht dauerhaft aus rein freiem Entschluss. Süchten mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten, ist aber keine zielführende Maßnahme, sondern kriminalisiert Menschen in schwierigen Lebenslagen noch zusätzlich. Darüber hinaus sehen wir kein Rechtsgut verletzt, sofern Menschen sich nur selbst schaden. Wir setzen uns daher, unter Beibehaltung der bislang anerkannten Mengen für den Eigenbedarf, für die Abschaffung der polizeilichen Anzeigepflicht in diesen Fällen ein.

Vor dem Hintergrund des Willkürverbots unserer Verfassung halten wir Individualstrafen grundsätzlich für problematisch. In jedem Fall muss bei der Verhängung zu Beispiel eines Führerscheinentzugs oder gar eines Berufsverbots ein nachvollziehbarer und im Urteil darzulegender sachlicher Zusammenhang zwischen Strafmaßnahme und begangenem Delikt bestehen. Scharf weisen wir Forderungen an der Grenze zur Willkür zurück, bei der Strafmittelwahl auf besondere Schwachstellen des Täters zu achten und beispielsweise Berufspendlern oder jungen Erwachsenen mit Führerscheinentzug zu drohen.

Zeitlich unbestimmte Freiheitsstrafen wie die lebenslange Freiheitsstrafe bewegen sich aus rechtsstaatlicher Perspektive aufgrund der Offenheit und Unklarheit der Strafe zu nah an staatlicher Willkür. Unbestimmte Zeitstrafen lassen sowohl Täter wie Opfer im Unklaren über die Haftdauer und verschleiern, dass die Schwere der Schuld bereits nach Begehung der Tat und final zum Zeitpunkt des Urteils feststehlt. Um die Schwere eines Verbrechens auch weiterhin im Rahmen der Strafzumessung abbilden zu können, sprechen wir uns anstelle der lebenslangen Freiheitsstrafe für eine maximale Strafandrohung aus, die zeitlich bestimmt ist und hierbei merklich über dem bisherigen Durchschnitt der tatsächlichen Länge der verbüßten Haftstrafe bei lebenslangen Freiheitsstrafen liegt. Dies soll bei einer Reform des Mordparagraphen in der dort enthaltenen Strafandrohung berücksichtigt werden.

Der Strafvollzug dient nicht allein dem Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten der Inhaftierten und der Verbüßung ihrer Schuld, sondern auch ihrer Resozialisierung. Für uns gilt der Grundsatz, dass Täter Haftanstalten gesellschaftsverträglicher verlassen sollen, als sie sie betreten haben. Deshalb setzen wir uns insbesondere für Straftäter mit überschaubarer Haftzeit und zeitnaher Entlassung für eine Resozialisierungspflicht in Vollzugsanstalten ein. Inhaftierte sollen einerseits Zeit für sich haben, um ihre Tat zu reflektieren, andererseits aber auch einer für sie und die Gesellschaft gewinnbringenden Beschäftigung nachgehen. Als Resozialisierungsmaßnahmen kommen beispielsweise das Erlernen einer Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Verhaltens- und sonstige Psychotherapien, pädagogische Angebote, Drogenentzüge, Alphabetisierungskurse und ähnliches infrage. Eine Teilnahme an einer der Maßnahmen soll grundsätzlich obligatorisch sein, sofern keine Sicherheitsaspekte dagegen sprechen. Bei Erreichung bestimmter Teilziele der Maßnahmen sollen den Inhaftierten Hafterleichterungen gewährt werden. Verwehrt ein Inhaftierter dagegen eine Teilnahme, soll dies für ihn mit Haftverschärfungen verbunden sein. Im Regelvollzug sollen geeignete Inhaftierte auf eigenen Wunsch in angepassten Zellen unter engmaschiger Betreuung dafür qualifizierten Personals kleine Gemeinschaften des Zusammenlebens bilden, in denen sie selbst Verantwortung für Teilbereiche des täglichen Lebens tragen lernen können. Wir erkennen die Notwendigkeit, die Instrumente besonderer Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug grundsätzlich fortzuführen. Insbesondere das Anstellen des Lichtes und die Ansprache des Inhaftierten bis zum Erwecken in kurzen Zeitabständen sowie das Belassen Inhaftierter ohne Kleidung sind aber nicht vereinbar mit den Grundsätzen unserer Verfassung und dem Folterverbot. Diese Praktiken müssen unverzüglich eingestellt und als Folter unter Strafe gestellt werden. Zu Unrecht Inhaftierte sollen eine Haftentschädigung von 100 Euro pro Hafttag erhalten, von deinen keine Kosten für Unterbringung und Verpflegung abgezogen werden dürfen. Die Geltendmachung etwaigen Verdienstausfalls bleibt hiervon unberührt.

Wir bekennen uns ausdrücklich zum Instrument der lebenslangen Sicherungsunterbringung, das eine verfassungskonforme Möglichkeit zum Schutz der Allgemeinheit vor schweren Verbrechen unter größtmöglicher Wahrung der Täterrechte darstellt. Auch bei Jugendlichen muss in besonders schwerwiegenden Einzelfällen und nach intensiver Prüfung ein Vorbehalt der 298 anschließenden Sicherungsunterbringung im Urteil möglich sein, wenn schon in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen ist, dass der Verurteilte nach der Verbüßung der gegen ihn verhängten Jugendstrafe weitere schwere Taten begeht. Dies soll die heute bestehende Möglichkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung ersetzen. Die Sicherheit der Allgemeinheit stellt bei besonders schweren Taten Jugendlicher kein weniger schützenswertes Gut dar, als dies bei volljährigen Straftätern der Fall ist.

Die Elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) soll deutlich ausgeweitet werden. Sie stellt bei geringerer Eingriffsintensität in die Freiheit des Verurteilten oder Beschuldigten aus unserer Sicht eine kostensparende und unter Resozialisierungsgesichtspunkten erfolgversprechende Maßnahme dar. Insbesondere bei leichteren Straftaten, die keine Gewaltdelikte sind, kann der Einsatz der EAÜ sowohl im Strafvollzug als auch anstelle der Untersuchungshaft und als Führungs- oder Bewährungsauflage eine begrüßenswerte Alternative darstellen, die es in Zukunft intensiver zu nutzen gilt. Bei der Anwendung ist auf den Datenschutz zu achten, insbesondere sind die Persönlichkeitsrechte des Überwachten nicht unnötig einzuschränken. Bewegungsprofile dürfen nicht erstellt, Positionsdaten nicht anlasslos gespeichert werden. Ausschließlich im Falle eines Auflagenverstoßes sollen die Daten gesichert werden. Die Endgeräte sind so zu konzipieren, dass sie den Träger möglichst nicht als solchen kenntlich machen.