Satzung

Was ist eine Satzung?

Die Satzung der Jungen Liberalen NRW, ist die rechtliche Grundlage unseres Verbandes. Hier ist geregelt wie wir aufgebaut sind, wer Mitglied werden kann und was unsere Grundsätze sind. An die Satzung sind wir gebunden und müssen uns an diese halten. Nur der Landeskongress der JuLis NRW kann sie mit einer 2/3 Mehrheit verändern.

Satzung der Jungen Liberalen Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (Stand: 19. November 2022)

  • 1 Name und Sitz
  • 2 Grundsätze
  • 3 Gliederungen
  • 4 Grundsätze der Mitgliedschaft
  • 5 Aufnahmeverfahren
  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 7 Fördermitglieder
  • 7a Ehrenvorsitzende
  • 8 Ordnungsmaßnahmen
  • 9 Karteibereinigungsverfahren
  • 10 Organe
  • 11 Landeskongress
  • 11a Digitaler Landeskongress
  • 12 Geschäftsordnungsmäßige Bestimmungen zum Landeskongress
  • 13 Beschlusslage
  • 14 Bundeskongressdelegierte
  • 14a Kreisverbandskonferenz
  • 15 Erweiterter Landesvorstand
  • 16 Der Landesvorstand
  • 16a Spitzenkandidaten
  • 17 Landesarbeitskreise
  • 18 Finanzordnung
  • 19 Kassenprüfung
  • 20 Landesschiedsgericht
  • 20a Ombudsperson
  • 21 Satzungsregelungen
  • 22 Auflösung
  • 23 Inkrafttreten

 

 

  • 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Junge Liberale Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

 

  • 2 Grundsätze

 

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge, liberal

denkende Menschen zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich das Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu verwirklichen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.

(4) Die Jungen Liberalen erkennen in der Freien Demokratischen Partei (FDP) die einzige Partei in Deutschland, die als politischer Ansprechpartner für diese Ziele dienen kann.

(5) Die Jungen Liberalen sind die Jugendorganisation der FDP.

 

  • 3 Gliederungen

 

Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen gliedert sich in Bezirks- und Kreisverbände. Kreisverbände können darüber hinaus Stadt-/Ortsverbände gründen. Geographische Grenzen und Namen der Gliederungen orientieren sich dabei soweit wie möglich an denen der FDP.

 

  • 4 Grundsätze der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen ist, wer Mitglied im Bundesverband der Jungen Liberalen ist und als Mitglied der Jungen Liberalen NRW geführt wird.

(2) Als Mitglied der Jungen Liberalen NRW wird geführt, wer Mitglied in einem Kreisverband der Jungen Liberalen NRW ist. Die Mitgliedschaft in einem Kreisverband ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das Mitglied im Gebiet der Untergliederung seinen Wohnsitz hat. Davon muss auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds abgewichen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der durch das Mitglied als zuständig benannte Kreisverbandes mit dem eigentlich zuständigen Kreisverband ins Benehmen setzt. Existiert kein nordrhein-westfälischer Kreisverband so ersetzt dessen Entscheidung der Landesvorstand.

(3) Mitglied kann nur werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer politischen konkurrierenden Organisation ist.

(4) Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Grundsätze, die Satzungsregelungen und die Beitragsordnung der Jungen Liberalen an.

 

  • 5 Aufnahmeverfahren

 

(1) Die Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form beim Landesverband oder beim zuständigen Kreisverband beantragt werden. Der Antrag wird durch den Landesvorstand oder den Kreisverband angenommen. Die Aufnahme in Kreis- und Landesverband wird erst wirksam, sobald das Mitglied darüber durch den Landesvorstand schriftlich benachrichtigt wurde. Erfolgt eine solche Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim Landesverband, so gilt das Mitglied als aufgenommen.

(2) Der zuständige Kreisverband sowie der Landesvorstand können gegen die Aufnahme eines Mitglieds Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Erreichen der Altersgrenze gem. § 4 Abs. 3, durch Tod, Austritt, Ausschluss gem. § 8 Abs. 2 lit. d oder Karteibereinigungsverfahren gem. § 9.

(2) Bekleidet ein Mitglied bei Erreichen der Altersgrenze gem. § 4 Abs. 3 ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet seine Mitgliedschaft erst mit dem Ablauf der Amtsperiode. Eine Wahl in Ämter nach Erreichen der Altersgrenze ist unzulässig.

(3) Der Austritt muss in schriftlicher Form beim zuständigen Kreisverband oder beim Landesverband erklärt werden.

(4) Der Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation gilt als sofort wirksamer Austritt.

 

  • 7 Fördermitglieder

 

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen NRW kann jeder werden, der die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet.

(2) Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden und werden nicht zur Berechnung von Delegiertenverteilungen herangezogen.

(3) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Landesvorstand zu beantragen.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss gem. § 8 Abs. 2 lit. D oder Karteibereinigungsverfahren gem. § 9. Die Kündigung muss dem Landesvorstand schriftlich erklärt werden.

 

  • 7a Ehrenvorsitzende

 

Der Landeskongress kann auf Vorschlag des Landesvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.

 

  • 8 Ordnungsmaßnahmen

 

(1) Verstöße gegen die Satzung, die Grundsätze des Verbandes oder die Verursachung eines schweren Schadens für den Verband durch ein Mitglied oder Fördermitglied können auf Antrag des Landesvorstandes oder des für ein Mitglied zuständigen Kreisvorstandes und durch Urteil des Landesschiedsgerichts durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen können in folgender Form verhängt werden:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. befristeter Ausschluss von oder Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Veranstaltungen des Verbands, die nicht der Landeskongress oder dessen Entsprechung auf nachfolgenden Gliederungen sind,
  4. befristeter Ausschluss von oder die Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Landeskongressen und dessen Entsprechung auf nachfolgenden Gliederungen,
  5. weitere einmalige oder befristete Maßnahmen, die Wahlämter und den Mitgliedsstatus des Mitglieds nicht berühren,
  6. Enthebung von einem Wahlamt
  7. Entziehung des passiven Wahlrechts für die Dauer eines Jahres
  8. Ausschluss aus dem Verband

(3) Der Landesvorstand verhängt Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 mit Bezug auf die jeweils betroffene Gliederung sowie mit Bezug auf die ihm nachfolgenden Gliederungen. Gegen die Maßnahme steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat die Klage zum für die Gliederungsebene deren Vorstand die Maßnahme beschlossen hat zuständigen Schiedsgericht offen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Die Maßnahme muss unverzüglich dem Betroffenen bekanntgegeben werden. Hierbei ist der Betroffenen über sein Recht auf Anrufung des Schiedsgerichtes und die Frist aufzuklären. Das für die Gliederungsebene deren Vorstand die Maßnahme beschlossen hat zuständige

(4) Das Landesschiedsgericht verhängt auf Antrag des Landesvorstands Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4-8. Ein solcher Antrag steht der Verhängung einer Maßnahme nach Abs. 2 Nr. 1 –3 nicht entgegen. Maßnahmen nach Nr. 6-8 sollten nur verhängt werden, wenn gegen das Mitglied innerhalb der letzten drei Jahre eine Maßnahme nach Nr. 2-5 bestandskräftig geworden ist.

(5) Maßstab für die Wahl der richtigen Ordnungsmaßnahme ist eine angemessene Würdigung durch das Landesschiedsgericht. Das Gericht darf in seinem Urteil nicht über die beantragte Ordnungsmaßnahme hinausgehen.

(6) Ein Ausschlussurteil darf nur erfolgen, wenn ein Mitglied dem Landesverband vorsätzlich schweren Schaden zugefügt, gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstoßen oder das Ansehen der Jungen Liberalen in der Öffentlichkeit erheblich geschädigt hat.

 

  • 9 Karteibereinigungsverfahren

 

(1) Steht ein Mitglied oder Fördermitglied trotz schriftlicher Mahnung, die die Androhung eines Karteibereinigungsverfahrens enthält, im Beitragsrückstand für mindestens sechs Monate, so kann die Mitgliedschaft durch Zustimmung des zuständigen Kreisverbandes und des Landesvorstandes beendet werden.

(2) Erklärt der zuständige Kreisvorstand die Mitgliedschaft für beendet, so endet sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Landesverband und das betroffene Mitglied schriftlich informiert worden sind. Im Zweifel genügt hier ein ernsthafter Zustellungsversuch an die vom betroffenen Mitglied beim Landesverband angegebene Postadresse.

(3) Gegen eine Beendigung der Mitgliedschaft, nicht aber einer Fördermitgliedschaft, im Rahmen des Karteibereinigungsverfahrens kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Der Widerspruch ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Information gem. § 9 Abs. 2 beim betroffenen Mitglied zulässig.

 

  • 10 Organe

 

(1) Die Organe des Landesverbandes sind:

  1. der Landeskongress
  2. der erweiterte Landesvorstand
  3. der Landesvorstand.

(2) Alle Organe gelten als beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden und mindestens 50 % der Stimmberechtigten vertreten sind.

(3) Das passive Wahlrecht zur Mitgliedschaft in einem Organ oder ein sonstiges Amt des Landesverbandes ist ab dem 18. Lebensjahr an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

 

  • 11 Landeskongress

 

(1) Der Landeskongress ist das oberste Beschlussgremium der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen.

(2) Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstands
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Wahl einer Ombudsperson
  4. Änderung der Satzung, Geschäfts- und Beitragsordnung
  5. Auflösung des Landesverbandes.

(3) Der Landeskongress setzt sich aus 201 Delegierten zusammen. Jeder Kreisverband entsendet mindestens einen Delegierten (Grundmandat). Die übrigen Delegierten entfallen auf die Kreisverbände in Abhängigkeit von ihrer Mitgliederzahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer. Die Kreisverbände wählen ihre Delegierten nach den Regeln dieser Satzung insbesondere unter Beachtung von § 10 Abs. 3. Die gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten sind dem Landesvorstand bis sechs Wochen vor dem Landeskongress zu benennen.

(4) Delegierte können ihr Stimmrecht einem anderen Delegierten oder Ersatzdelegierten schriftlich übertragen. Für die Übertragung ist keine Stellvertretung zulässig. Aus der Übertragungsurkunde muss der Landeskongress, für den sie Gültigkeit entfalten soll, eindeutig hervorgehen. Kein Delegierter oder Ersatzdelegierter darf mehr als zwei Stimmen wahrnehmen.

(5) Versäumt ein Delegierter die Übertragung seines Stimmrechts nach Abs. 4 und steht nach der Kongresseröffnung fest, dass er sein Delegiertenrecht nicht wahrnehmen wird, kann der zuständige Kreisvorsitzende die Stimmrechtsübertragung vornehmen. Ist dieser nicht anwesend kann ein von ihm benannter stellvertretender Kreisvorsitzender die Stimmrechtsübertragung vornehmen. Ansonsten tritt an die Stelle des Kreisvorsitzenden der Vertreter des Bezirkes im erweiterten Landesvorstand.

(6) Während des Kongresses ist eine Stimmrechtsübertragung auf dem Stimmblock und der Stimmkarte mit der Unterschrift des Übertragenden zu versehen und kenntlich zu machen, auf welchen Delegierten oder Ersatzdelegierten das Delegiertenrecht übertragen werden soll.

(7) Jeder Stimmberechtigte ist unabhängig davon, ob er sein eigenes oder ein übertragenes Stimmrecht ausübt, nur seinem Gewissen unterworfen.

(8) Der Landeskongress tagt mindestens zweimal jährlich durch eine Einladung des Landesvorstandes. Die Einladung erfolgt in Textform. Wenn ein Delegierter keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt diesen Delegierten eine schriftliche Einladung. Zusätzlich muss innerhalb von zwei Monaten ein außerordentlicher Landeskongress stattfinden, wenn mindestens 50 Delegierte, drei Bezirksverbände oder 10 Kreisverbände dies beantragen.

(9) Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einladung muss eine vorläufige Tagesordnung enthalten.

 

  • 11a Digitaler Landeskongress

 

1) Neben dem Landeskongress gemäß § 7 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress (Digitaler Landeskongress) einberufen werden. Er ersetzt nicht den Landeskongress nach § 11 Abs. 2. 

(2) Er ist auf Beschluss des Landesvorstandes oder des erweiterten Landesvorstandes innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen einzuberufen. Digitale Landeskongresse werden mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Delegierten einberufen. Wenn ein Delegierter keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an diesen Delegierten eine schriftliche Einladung.

(3) Für den Landeskongress gilt § 11 Abs. 3 bis 7 und §12 Abs. 1 bis 2 sowie 5 bis 7 entsprechend. Aufgaben nach § 11 Abs. 2 und § 15a nimmt er nicht wahr.

(4) Der Landesvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des digitalen Landeskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik. Die sogenannte geheime Abstimmung findet auf einem digitalen Landeskongress als verdeckte Abstimmung statt.

 

  • 12 Geschäftsordnungsmäßige Bestimmungen zum Landeskongress

 

(1) Jedes Mitglied hat Teilnahme- und Rederecht.

(2) Der Landeskongress wählt zu Beginn ein Tagungspräsidium und eine Protokollführung. Das Protokoll wird von einem Mitglied des Tagungspräsidiums und der Protokollführung unterzeichnet.

(3) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung zum Landeskongress angekündigt sind. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung oder eine Geschäftsordnung zum Landeskongress nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Wahlen zum Landesvorstand und zur Ombudsperson finden geheim statt. Andere Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens fünf Delegierte geheime Abstimmung beantragen.

(4) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung zum Landeskongress angekündigt sind. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung oder eine darüberhinausgehende Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Wahlen zum Landesvorstand finden geheim statt. Andere Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens fünf Delegierte geheime Abstimmung beantragen.

(5) Alle Delegierten zum Landeskongress, der Landesvorstand, der erweiterte Landesvorstand, die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sowie die Landesarbeitskreise sind berechtigt, Anträge zu stellen. Der Landesvorstand kann darüber hinaus den Landesvorständen landesweit organisierter Vereinigungen, Verbände und Bürgerinitiativen Antragsberechtigung einräumen.

(6) Anträge sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie drei Wochen vor dem Landeskongress in der Landesgeschäftsstelle eingegangen sind. Von dieser Frist sind der Landesvorstand, der erweiterte Landesvorstand und die Landesvorstände gem. § 12 Abs. 4 S. 2 befreit. Der Kongress hat zudem das Recht, sich mit Dringlichkeitsanträgen zu befassen, die von mindestens 10 Delegierten gestellt werden müssen.

(7) Weitere geschäftsordnungsmäßige Regelungen trifft der Landeskongress in Form einer Geschäftsordnung. Er hat insbesondere das Recht, Maßnahmen zur Identitätsfeststellung der Delegierten und Ersatzdelegierten zu treffen. Solange sich der Landeskongress keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt die Geschäftsordnung zum Bundeskongress der Jungen Liberalen analog. Im Falle von Regelungslücken gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages analog.

 

  • 13 Beschlusslage

 

 

(1) Alle Sachanträge, die ein Landeskongress beschließt, werden Teil der Beschlusslage der Jungen Liberalen NRW. Das gilt auch für Sachanträge, die von der Kreisverbandskonferenz, dem erweiterten Landesvorstand und dem Landesvorstand beschlossen werden.

(2) Die Beschlusslage wird von der Ombudsperson geführt und muss stets online jedem Mitglied vollumfänglich zur Verfügung stehen.

(3) Beschlossene Sachanträge haben eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren, danach sind sie nicht mehr Teil der Beschlusslage der Jungen Liberalen NRW. Dies gilt nicht
für das jüngste Grundsatzprogramm. Sie verlieren zum entsprechend nachfolgenden ordentlichen Landeskongress ihre Gültigkeit. Die Ombudsperson informiert alle Mitglieder mit der Einladung zum entsprechenden Landeskongress über den Verfall der Anträge und stellt ihnen dabei ihren genauen Wortlaut zur Verfügung.

(4) Dies gilt auch rückwirkend für alle Sachanträge, die vor dem 19. November 2022 beschlossen wurden. Sachanträge, die vor dem 01.01.2008 beschlossen wurden, fallen entsprechend zum ersten ordentlichen Landeskongress 2023 aus der Beschlusslage. Bei diesem einmaligen Vorgang ist die Ombudsperson nicht verpflichtet, die Mitglieder über die einzelnen Anträge, die ihre Gültigkeit verlieren, zu informieren.

 

 

  • 14 Bundeskongressdelegierte

 

(1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress der Jungen Liberalen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen wählen die Bezirksverbände nach eigenen Regeln, aber unter Beachtung von § 10 Abs. 3 und entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 3.

(2) Die Delegierten des Landesverbandes werden auf die Bezirke in Abhängigkeit von ihren Mitgliederzahlen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt.

(3) Die in den Bezirken gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress müssen dem Landesverband spätestens sieben Wochen vor dem nächsten Bundeskongress schriftlich benannt werden. Andernfalls gelten die dem Landesverband vormals benannten Mitglieder als Delegierte und Ersatzdelegierte.

 

  • 14a Kreisverbandskonferenz

 

(1) Die Kreisverbandskonferenz besteht aus dem Landesvorstand, den Bezirksvorsitzenden und den Kreisvorsitzenden. Die Ombudsperson kann an den Kreisverbandskonferenzen ohne Stimmrecht teilnehmen.

(2) Die Kreisverbandskonferenz ist zuständig für die ihr verwiesenen Anträge des Landeskongresses und des erweiterten Landesvorstandes. Sie hat keine darüber hinausgehenden Befugnisse, insbesondere nicht zur Geschäftsführung. Findet innerhalb von 6 Monaten nach der Verweisung von Anträgen an die Kreisverbandskonferenz keine beschlussfähige Kreisverbandskonferenz statt, fallen die Anträge automatisch an das Ursprungsgremium zurück.

(3) Die Kreisverbandskonferenz tagt auf Einladung des Landesvorstands. Zusätzlich muss innerhalb von 5 Wochen eine Kreisverbandskonferenz stattfinden, wenn mindestens 8 Kreisverbände dies beantragen. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Einladung muss eine vorläufige Tagesordnung enthalten.
(4) Die Kreisvorsitzenden können ihr Stimmrecht per schriftlicher, beim Landesvorstand vorab einzureichender Stimmrechtsübertragung an ein anderes Mitglied ihres Kreisverbandes delegieren. Ergänzend gelten die Regelungen zum Landeskongress entsprechend.

 

  • 15 Erweiterter Landesvorstand

 

(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht aus dem Landesvorstand und je einem Vertreter eines jeden Bezirksverbandes. Dieser Vertreter ist dem Landesvorstand zu benennen.

(1a) Die Ombudsperson kann an den Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.

(2) Der erweiterte Landesvorstand berät den Landesvorstand und betreibt die politische Willensbildung des Landesverbandes zwischen den Landeskongressen. Er hat kein Recht zur Geschäftsführung.

(3) Seine Arbeitsweise regelt der erweiterte Landesvorstand selbst.

 

  • 16 Der Landesvorstand

 

(1) Der Landesvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Landesvorstand und sechs Beisitzern.

(2) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus

  1. dem Landesvorsitzenden
  2. drei stellvertretenden Landesvorsitzenden
  3. dem Schatzmeister

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landeskongress in getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich; bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Landeskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Die Amtsperiode eines Landesvorstandes endet erst mit der Wahl eines neuen Landesvorstandes.

(4) Die Abberufung von Mitgliedern des Landesvorstandes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum erfolgen. Dies bedarf einer absoluten Mehrheit der Delegierten. Anträge auf Abberufung müssen den Delegierten mit der Einladung zugegangen sein.

(5) Der Landesvorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er kann im Namen des Verbandes klagen, Verträge abschließen oder Vollmachten zum Abschluss von Verträgen erteilen. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter oder der Schatzmeister. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(6) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung und für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er gibt dem Landeskongress einen jährlichen Kassenbericht.

(7) Der Landesvorstand führt die politischen Beschlüsse des Landeskongresses und des erweiterten Landesvorstandes aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine

Arbeitsweise regelt er selbst.

(8) Der Landesvorstand legt zu Beginn seiner Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor. Jedes Landesvorstandsmitglied legt am Ende seiner Amtsperiode dem Landeskongress gegen über einen Rechenschaftsbericht über seine geleistete Arbeit ab.

(9) Der Landesvorstand stellt sicher, dass eine fortlaufende Beschlusssammlung geführt wird. Jeder hat das Recht, in diese Einsicht zu nehmen.

(10) Die Ombudsperson kann an den Sitzungen des Landesvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie kann durch Beschluss des Landesvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.

 

  • 16a Spitzenkandidaten

 

(1) Spitzenkandidaten sind auf Landeskongressen zu wählen. Hiervon kann der erweiterte Landesvorstand oder der Landeskongress auf Antrag mit einem Beschluss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder resp. Der anwesenden Delegierten abweichen.

(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erreicht, bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt.

 

  • 17 Landesarbeitskreise

 

(1) Der Landesvorstand kann für die politisch-programmatische Arbeit themenbezogene Landesarbeitskreise einrichten.

(2) Die Landesarbeitskreise betreiben politische Willensbildung im Verband, beraten den Landesvorstand sachverständig und arbeiten ihm zu. Sie sind nicht berechtigt, sich an die Öffentlichkeit zu wenden.

(3) Das Nähere regelt der Landesvorstand.

 

  • 18 Finanzordnung

 

(1) Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Jedes Mitglied der Jungen Liberalen NRW schuldet einen Mitgliedsbeitrag. Seine Höhe legt der Landeskongress fest. Die Kreisverbände sind berechtigt und verpflichtet diesen Mitgliedsbeitrag mit befreiender Wirkung für ihre Mitglieder an den Landesverband zu entrichten. Die Kreisverbände haben das Recht, diesen geschuldeten Beitrag für eigene Zwecke anzuheben.

(4) Ist ein Kreisverband mit der Entrichtung der Beiträge seiner Mitglieder an den Landesverband drei Monate oder länger im Rückstand, so sind seine Delegierten und Ersatzdelegierten auf dem Landeskongress nicht stimmberechtigt.

(5) Bietet ein Kreisverband über einen längeren Zeitraum nicht mehr die Gewähr dafür, seiner Verpflichtung gem. § 17 Abs. 3 S. 2 nachzukommen, so ist der Landesvorstand berechtigt, im Benehmen mit dem betroffenen Kreisvorstand die Beitragsschulden der Mitglieder ab diesem Zeitpunkt selbst einzuziehen.

(6) Die Feststellung gem. § 17 Abs. 5 durch den Landesvorstand, kann vor dem Landesschiedsgericht angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen nach Eingang der Benachrichtigung beim Kreisverband. Der Landesverband kann von seinem Einzugsrecht erst Gebrauch machen, wenn die Feststellung unanfechtbar geworden ist. Für die Dauer eines Verfahrens ruht das Einzugsrecht des Landesverbandes.

 

  • 19 Kassenprüfung

 

(1) Der Landeskongress wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter. Sie dürfen kein Wahlamt auf Bundes-, Landes-, Bezirks- Kreis- oder Stadt- /Ortsebene bei den Jungen Liberalen innehaben. Ihre Amtsperiode endet mit der Wahl neuer Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, vom Schatzmeister vollen Einblick in alle Unterlagen, die zur ordnungsgemäßen Buchführung gehören, zu erhalten.

(3) Die Kassenprüfer prüfen die Kasse jährlich und erstatten einen Bericht an den Landeskongress.

 

  • 20 Landesschiedsgericht

 

(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen

Richtergesetz haben muss

  1. zwei Stellvertretern und
  2. zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen kein anderes Wahlamt bei den Jungen Liberalen ausüben.

(3) Das Schiedsgericht ist für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes zuständig. Es entscheidet außer in den ihm anderweitig zugewiesenen Fällen insbesondere über die Auslegung dieser Satzung, der nach dieser Satzung verabschiedeten Geschäfts- und Verfahrensordnungen sowie die Gültigkeit und Auslegung rechtlich relevanter Handlungen der Organe des Landesverbandes. Es entscheidet ferner bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften und Handlungen der Bezirksverbände und ihrer Untergliederungen mit dieser Satzung.

(4) Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter. Die Besetzung ist den Verfahrensbeteiligten zuvor mitzuteilen.

(5) Eine vom Landeskongress zu beschließende Schiedsordnung regelt das Recht zur Anrufung des Schiedsgerichts, das Verfahren vor ihm, die Art, Wirkung und Bekanntmachung seiner Entscheidungen sowie seine innere Ordnung.

 

  • 20a Ombudsperson

 

(1) Die Ombudsperson wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie darf kein Amt mit Ausnahme des Status als Delegierter oder Ersatzdelegierter innehaben, sowie keine Angestellte des Landes- oder Bundesverbandes der Jungen Liberalen sein.

(2) Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Landeskongresses durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand. Sie führt eine fortlaufende Beschlusssammlung, in der jedes Mitglied Einsicht nehmen kann. Weiterhin ist sie die erste Anlaufstelle zur Lösung von sozialen Konflikten innerhalb des Verbandes. Die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts bleibt unberührt. Die Ombudsperson legt bei jedem ordentlichen Landeskongress einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vor.

(3) Stört ein Mitglied eine Veranstaltung des Landesverbandes erheblich durch unangemessenes Verhalten, so kann die Ombudsperson gegen das Mitglied geeignete Maßnahmen ergreifen und es erforderlichenfalls von der weiteren Teilnahme ausschließen. Hiervon ist der Landeskongress ausgenommen, nicht jedoch Nebenveranstaltungen anlässlich des jeweiligen Landeskongresses, die nicht der Sitzungsleitung durch das Präsidium unterliegen. Bei digitalen Veranstaltungen gilt das Hausrecht sinngemäß. Maßnahmen nach diesem Absatz sind sofort vollziehbar. Der Landesvorstand kann solche Maßnahmen mit einer einfachen Mehrheit vorläufig außer Kraft setzen. Maßnahmen sind spätestens binnen dreier Tage dem Betroffenen in Textform bekanntzugeben. Hierbei ist der Betroffene über sein Recht auf Anrufung des Schiedsgerichts und die Frist aufzuklären. Das betroffene Mitglied kann binnen eines Monats Klage vor dem Landesschiedsgericht erheben. Das Hausrecht des Landesverbandes im Übrigen sowie die Verhängung und Beantragung von Ordnungsmaßnahmen bleibt unberührt.

 

  • 21 Satzungsregelungen

 

(1) Alle Untergliederungen geben sich eine eigene Satzung. Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes gehen den Bestimmungen aller anderen Satzungen vor.

(2) Für eine Satzungsänderung müssen mindestens 2/3 der 201 Delegierten vertreten sein. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Delegierten des Landeskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Delegierten zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

 

  • 22 Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens ¾ der 201 Delegierten des Landeskongresses. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Landeskongress allen Mitgliedern zugegangen ist. Die Antragfrist beträgt fünf Monate.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Wolfgang- Döring-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher.

 

  • 23 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf dem 1. Landeskongress der Jungen Liberalen am 16. August 1980 in Leverkusen beschlossen und zuletzt am 18.09.2016 durch den 86. Landeskongress in Rheine vollständig geändert. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.