Reform der Immunitätsregelungen für Europolbeamte

Die Jungen Liberalen NRW lehnen die pauschale Immunität von Europolbeamten in der Form wie sie in Art. 41 EPK geregelt ist ab. Eine solche Regelung ist weder notwendig, noch entspricht sie den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit.

Polizeilich handelnde Beamte haben bereits weitreichende Amtsrechte und sind z.T. durch die Rechtsprechung oftmals auch  bei fragwürdigen Ermittlungsformen rechtsstaatlich gedeckt (z.B. „agent provocateur“). Bei Gefahren für Leib und Leben treten zudem die in allen europäischen Rechtssystemen vorhandenen Regelungen der Notwehr und des Notstandes in Kraft.

Allenfalls gerechtfertigt können Normbrüche von Europolbeamten sein, wenn sie im Rahmen einer verdeckten Ermittlung begangen werden und zur Aufrechterhaltung der vorgegebenen Identität dienen. Aber aus dem Zweck der möglichen Notwendigkeit dieser Normbrüche ergeben sich rechtsstaatliche Mindestanforderungen für eine Rechtfertigung:

1) Die Strafwürdigkeit des Normbruches, der durch den Europolbeamten begangen wird, muß deutlich niedriger sein, als die des Normbruches, der Anlaß der Ermittlung ist.
2) Ein Normbruch darf nur stattfinden, wenn dem Ermittlungsverfahren ein ganz besonders qualifizierter Verdacht zugrunde liegt.
3) Im nachhinein muß richterlich festgestellt werden, daß ein normgemäßes oder weniger strafwürdiges Alternativverhalten zweckwidrig oder unmöglich war.

Wir fordern die Bundesregierung auf, im Sinne dieser Leitlinien Nachverhandlungen bezüglich der Immunität von Europolbeamten aufzunehmen.