Privaten Vermögensaufbau und betriebliche Altersvorsorge fördern

Wir Junge Liberale NRW fordern eine Reform der Kapitalertragsteuer, um den Vermögensaufbau langfristig zu fördern. Konkret umfasst diese Forderung eine Angleichung des Sparerpauschbetrags an den Grundfreibetrag der Einkommenssteuer. Der bisherige Sparerpauschbetrag in jährlicher Höhe von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete soll demnach auf 9.744 Euro respektive 19.488 Euro angehoben werden. Darüber hinaus fordern wir, die Wiedereinführung der bis 2009 gültigen Spekulationsfrist von 12 Monaten bei Finanzprodukte. Das bedeutet, dass Kursgewinne steuerfrei realisiert werden können, wenn das zugrunde liegende Wertpapier zuvor mindestens 12 Monate gehalten wurde. Ebenfalls sollen Dividenden bei Wertpapieren, die länger als 12 Monate gehalten werden, steuerfrei realisiert werden.

Neben der privaten Altersvorsorge durch Wertpapiere, braucht es auch ein kapitalgedecktes Update für die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Hierzu streben wir eine Ergänzung der fünf bisherigen Durchführungsformen der bAV durch eine Sechste, die Aktienbetriebsrente, nach dem Vorbild der amerikanischen „401k“ und „Roth IRA“ Programme an. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall Beiträge auf ein spezielles Depot des Arbeitnehmers ein, wo sie in vom Arbeitnehmer bestimmte Wertpapiere investiert werden. Auch der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit durch Entgeltumwandlung Einzahlungen auf dieses Konto aus seinem Bruttolohn zu leisten. Sowohl die AG- als auch die AN-Beiträge, sind dabei bis zu den für die bAV geltenden Freibeträgen sozialversicherungs- und steuerfrei (im Jahr 2022 also 3.384 € bzw. 6.768 €). Überdies setzen wir uns für eine Erhöhung dieser Freibeträge für alle Formen der bAV ein. Eine Veräußerung der Wertpapiere oder die Entnahme von Ausschüttungen aus der Aktienbetriebsrente sind erst ab der Übertretung des gesetzlichen Renteneintrittsalters möglich, auch dann sind sie jedoch grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerfrei. Eine Umschichtung des Kapitals innerhalb der Aktienbetriebsrente ist auch bei der Realisierung von Gewinnen einmal im Jahr belastungsfrei möglich. Wie alle anderen Formen der bAV sind die Arbeitgeberbeiträge zur Aktienbetriebsrente eine freiwillige oder im Rahmen von Tarifverträgen vereinbarte Leistung des Arbeitgebers; die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung für den Arbeitnehmer besteht analog zu den anderen Formen der bAV grundsätzlich.