Änderung der Verordnung zur Rabenvogelbejagung

Die Jungen Liberalen NRW fordern die Landesregierung auf, die Verordnung zur Rabenvogelbejagung wie folgt zu ändern:

§ 1
Zum Schutz der heimischen Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von § 20 f Abs. 1 NR. BNatSchG Personen, die zur Jagd berechtigt sind, gestattet, Vögel der Arten

– Rabenkrähe (Corvus corone corone)
– Elster (Pica pica)
– Nebelkrähe (Corvus corone cornix)
– Saatkrähe (Corvus frugilegus)
– Eichelhäher (Carrulus glandarius)

außerhalb befriedeter Bezirke (§ 4 Abs. 1 und 2 LJG NW) und außerhalb der Brutzeit
(01.April – 31. Juli) durch Abschuß zu töten. Des weiteren kann durch eine Erlaubnis der unteren Jagdbehörde Fallenjagd innerhalb befriedeter Bezirke und außerhalb der genannten Brutzeit erlaubt werden.
Nach Satz 1 erlegte Vögel der genannten Arten sind vom Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten des § 20 f Abs. 2 BNatSchG ausgenommen.
§ 2 und 3 bleiben unverändert.

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