Der §7 III Teilsatz 3 StrEG
„beträgt die Entschädigung elf Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung“
wird geändert, sodass die Aussage lautet:
Die Entschädigung für jeden angefangen Tag der Freiheitsentziehung beträgt 60% des Durchschnitts-Nettoeinkommens der letzten 3 Monate. Mindestens jedoch 50 !, je angefangenen Tag der zu unrecht erlitten Haft.