Jeder Fahrradfahrer sollte selber über die Art und Weise der Beleuchtung an seinem Fahrrad entscheiden dürfen. Die derzeitigen konfusen und technisch rückständigen Vorschriften sind gegen eine verständliche Regelung zu ersetzen, die auf die Wirkweise und nicht auf die Bauart der Beleuchtung abstellt.
Der im Moment gültige §67 StVZO ist daher zu ersetzen durch folgende neue Formulierung:
§67 Beleuchtung an Fahrrädern
Fahrräder müssen bei Dunkelheit, Regen und sonstigen schlechten Sichtverhältnissen zuverlässig beleuchtet und von allen Seiten optisch wahrnehmbar sein. Hierzu gehören ein weißer Frontscheinwerfer, eine rote Rückleuchte, sowie weiße Reflektoren nach vorne, rote Reflektoren nach hinten sowie gelbe Reflektoren zur Seite. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen durch die Beleuchtung nicht geblendet werden.