Fahrlehrer als Begleitfahrer zulassen

Die Jungen Liberalen NRW fordern die Fahrerlaubnisverordnung, § 48a Abs. 5 FeV (Voraussetzungen „Begleitetes Fahren“ ab 17 Jahre), wie folgt zu ändern:

„Die begleitende Person muss“ statt:„das 30. Lebensjahr vollendet haben“ neu:„das 30. Lebensjahr vollendet haben oder ausgebildeter Fahrlehrer sein“.