Die sexuelle Selbstbestimmung umfasst nicht nur die Freiheit, über das „Ob“, sondern
auch über das „Wie“ eines sexuellen Kontaktes zu entscheiden. Die Vornahme des
Geschlechtsverkehrs unter Hinwegsetzung über den ausdrücklichen Wunsch nach
Benutzung
eines Kondoms („Stealthing“) stellt eine schwere und somit strafwürdige Verletzung
der sexuellen Selbstbestimmung dar. Nachdem erste Gerichte angenommen haben, das
ersichtlich nicht auf solche Fälle zugeschnittene Gesetz lasse eine Bestrafung unter
Einhaltung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines
Straftatbestandes nicht zu, ist hier eine Ergänzung durch den Gesetzgeber gefordert,
um diesen Fall als sexuellen Übergriff zu erfassen.