22.08.2022

Klüngel ist kein Kavaliersdelikt! Korruption wirksam ahnden.

Demokratie lebt von dem Grundvertrauen seiner Bürger in die Rechtschaffenheit seiner gewählten Vertreter und der staatlichen Stellen. Die Gefahr von Korruption geht nicht nur von finanziellen, sondern auch von den ideellen Schäden für das Gemeinwesen aus. Ihr entschlossen entgegenzuwirken, muss wichtiges Anliegen der Politik sein.

Korruption beginnt nicht erst mit dem Koffer voller Bargeld, der für Gefälligkeiten gezahlt wird. Wo immer aus sachfremden Gründen sich oder einem Dritten Vorteile verschafft werden, liegt korruptes Verhalten vor. Dass der oft hingenommene Klüngel kein annehmbares Procedere ist, muss immer wieder deutlich gemacht werden.

Verfahrensstandards

Das grundgesetzliche Gebot der Bestenauslese muss tragender Gedanke der Vergabe öffentlicher Posten sein. Hierzu ist eine grundsätzliche Pflicht zur Stellenausschreibung zu statuieren, deren Nichtbefolgung besonderer Rechtfertigung bedarf. Personalentscheidungen sind in einer überprüfbaren Weise festzuhalten. Neben dem Bewerber selbst ist auch einer verwaltungsinternen Revision eine Überprüfung zu ermöglichen. Fehlende Dokumentation begründet die Vermutung eines erheblichen Verfahrensfehlers. Gleiches gilt für nicht-dokumentierte Treffen von nicht verfahrensrechtlich vorgesehenen Findungskommissionen oder sonstigen Geheimtreffen. Dies gilt für alle staatlichen Stellen und solche, die vom Staat über Anteile oder Anteile an der Finanzierung beeinflusst werden.

Kontrolle

In (übergeordneten) Behörden bzw. bei den Aufsichtsbehörden sollen besondere Abteilungen für Korruption gebildet werden, sofern dies sinnvoll ist. Gleichzeitig ist auch bei den sonstigen Stellen die Sensibilität für Korruption zu erhöhen. Im Zweifel soll eine Meldung erfolgen. Es stehen klare Ansprechpartner bereit, um Hinweise, auch informell, entgegen zu nehmen. Dies betrifft sowohl externe Hinweise wie solche durch Bedienstete. Für Hinweisgeber ist ein verständlicher, rechtsicherer Rahmen zu schaffen. Geheimhaltungspflichten haben zurückzutreten, wenn die Schwere des Verstoßes das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Bei Verstößen ist der Hinweisgeber nicht verpflichtet, den Dienstweg einzuhalten, ehe er sich an einen solchen Ansprechpartner oder eine Abteilung für Korruption wendet.
Beamte unterstehe auch nach ihrer Versetzung in den Ruhestand einer besonderen Treuepflicht und Aufsicht. Nebentätigkeiten sind stets anzuzeigen. Dies gilt auch für Wahlbeamte, solange diese in den Genuss von Pensionsleistungen kommen.

Begünstigende Verwaltungsakte werden i.d.R. nicht kontrolliert, es gibt keine Stelle, die dagegen Rechtsmittel einlegen könnte. Das hierin liegende Missbrauchsrisiko ist durch stichprobenartige Kontrollen durch eine verwaltungsinterne Revision zu minimieren. Hierbei sollten auch Verfahren zur Bestimmung von Anomalien Anwendung finden, auf deren Grundlage weitere Ermittlungen erfolgen können.

Verstöße gegen die Aufsichtspflicht sind ihrerseits zu sanktionieren. Schweigespiralen und eine Kultur des Wegsehens müssen aufgebrochen werden. Insbesondere das unterlassene Nachgehen von Hinweisen und der Versuch der rechtswidrigen Gängelung von Hinweisgebern müssen sanktioniert werden.

Wirtschaftlichkeitskontrolle

Daneben ist staatliches Handeln im Blick auf seine Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Kontrolle des Bundesrechnungshofes sowie der Landesrechnungshöfe unterstellt. Diese haben die Aufgabe, unsachgemäße Verwendung von Haushaltsmitteln aufzuklären und zu rügen. Da Korruption typischerweise auch finanzielle Schäden oder zumindest die Gefahr eines Vermögensschadens beinhaltet, spielen auch die Rechnungshöfe eine wichtige Rolle in der Korruptionsbekämpfung. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Rechnungshöfe liegt auf der objektiven Kontrolle von Mittelverwendungen.

Lobbyismus

Aufgabe der Politik ist die friedliche und konstruktive Lösung von Interessenskonflikten. Dazu gehört auch, dass Interessenvertreter die Möglichkeit erhalten, ihre Anliegen Politikern vorzutragen. Allerdings darf der organisatorisch im Vorteil befindliche Lobbyist nicht gegenüber den einzelnen Wählern einen entscheidenden Vorteil erhalten. Organisierte Interessenwahrnehmung ist daher zu reglementieren. Hierzu bedarf es eines öffentlich einsehbaren Lobbyregisters für alle staatlichen Stellen. Der Begriff des Lobbyisten umfasst dabei politisch neutral jeden, der nicht in seiner Eigenschaft als Privatperson, als Bürger, Zugang zur Politik sucht, insbesondere Vertreter von Unternehmen, Vereinen, Verbänden.

Die Besuche von Lobbyisten im Bundestag und in den Ministerien und im Bundeskanzleramt werden registriert und in einem jährlichen Bericht veröffentlicht.

Karenzregelungen

Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesminister und parlamentarische Staatssekretäre müssen nach ihrem Ausscheiden Tätigkeiten bei der Bundesregierung 12 Jahre anzeigen und nach Verlangen dieser Zeit Auskunft erteilen. Insoweit sind die beamtenrechtlichen Regelungen entsprechend zu übertragen. Für die Länder sind entsprechende Tätigkeiten anzustreben.

Den beamtenrechtlichen Regelungen gemäß können Tätigkeiten untersagt werden, wenn diese die Interessen der Bundesrepublik gefährden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die unlautere Ausnutzung regierungsinternen Wissens zu befürchten ist, Amt und Tätigkeit in engem Zusammenhang stehen oder nach der Höhe der Bezahlung und dem Arbeitsaufwand zu erwarten ist, dass die Bezahlung nur durch die frühere Stellung des Amtsträgers bedingt ist (typische Fallgestaltung: „Beraterverträge“). Tätigkeiten, die durch ausländische Staaten finanziert werden, müssen besser erfasst, Interessenkonflikte angezeigt und ggf. unterbunden werden. Zulässig ist im Regelfall dagegen die Wiederaufnahme einer vor dem Amt ausgeübten Tätigkeit.

Die Möglichkeit der Untersagung entfällt im Falle des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers nach vier Jahren, im Falle der Bundesminister und der parlamentarischen Staatssekretäre nach zwei Jahren. Sie ist angemessen zu verlängern, wenn der Betroffene wegen eines Verstoßes gegen seine Anzeige- oder Auskunftspflicht sowie gegen eine ausgesprochene Untersagung sanktioniert wird. Absolute Höchstgrenze ist in diesem Falle zehn Jahre.

Zuständig für die Einholung von Auskünften und die Aussprache einer Untersagung ist eine unabhängige Stelle, die aus Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, mit Korruptionsbekämpfung befassten Beamten sowie gemäß §6c BMinG bestellten Mitgliedern besteht.

Verstöße gegen die Anzeige- und Auskunftspflicht sowie gegen die Untersagung sind mit der Kürzung oder dem Verlust von Pensionsansprüchen zu ahnden, zudem kann ein Bußgeld verhängt werden.

Strafbarkeit klar fassen

Der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung schützt mit der Integrität der Volksvertreter einen Kern der demokratischen Legitimität. Seine bewusst enge Formulierung wird dem nicht gerecht. Der Begriff der Bestechung in §108 e StGB wird weiter gefasst. Bestraft wird auch, wenn die Gegenleistung sich auf eine bereits geschehene Tat bezieht. Dies führt zu einem wünschenswerten Gleichklang mit §§332, 334 StGB.

  • 108 e StGB wird umfassend erweitert.
  • Ausreichend ist ein Handeln bei Wahrnehmung oder zur Erlangung des Mandats
  • Es ist kein Handeln im Auftrag oder Weisung erforderlich. Ausreichend ist
    entsprechend §332 StGB eine Ausübung des Mandats
  • Auch die Erlangung eines politischen Mandats oder einer Funktion oder einer
    Spende kann Teil einer strafbaren Vereinbarung sein

Angemessene Rechtsfolgen

Korruptionsstraftaten erschüttern das allgemeine Rechtsbewusstsein in besonderer Weise. Ihre Sanktionierung darf nicht den Eindruck aufkommen lassen, Fehlverhalten werde als Bagatelle gesehen. Wer sich eines Korruptionsdelikts schuldig macht, ist für die weitere Ausübung hoheitlicher Befugnisse ungeeignet. Die §§24 BStG, 41 BBG sind dahingehend zu ändern, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch wegen Bestechung zu erfolgen hat.

Bisher kann eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz einer Verurteilung wegen Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung und Bestechung nur im Wege eines Disziplinarverfahrens erfolgen. Vor allem aber kann ein solcher Täter bisher weiterhin öffentliche Ämter bekleiden. §358 StGB wird daher um diese drei Delikte erweitert.

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