04.09.2023

Jeder Mensch ist gleich viel Wert – nur nicht im Gemeindefinanzierungsgesetz

Ein Kölner ist 1,51-mal mehr wert als ein Bürger in Xanten. Was nach
 karnevalistischem Stolz klingt, ist Realität im Gemeindefinanzierungsgesetz.
 Hintergrund: Die Kommunen finanzieren sich durch eigene Steuereinnahmen und vor allem
 durch Schlüsselzuweisungen des Landes. Jede Gemeinde in Nordrhein-Westfalen erhält
 als Schlüsselzuweisung 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen
 Steuerkraft und einem berechneten fiktiven Bedarf. In die Berechnung des fiktiven
 Bedarfs einer Kommune fließen verschiedene Faktoren mit ein: Schülerzahlen, Anzahl an
 Bedarfsgemeinschaften, Zentralitätsansatz, sowie die Einwohnerzahl. Je mehr Einwohner
 eine Gemeinde hat, desto höher ist der fiktive Bedarf. Soweit alles gerecht.

 Jedoch werden in dieser Berechnung Einwohner in größeren Gemeinden stärker gewichtet.
 Das führt dazu, dass der fiktive Bedarf großer Gemeinden künstlich erhöht wird und
 sie somit höhere Schlüsselzuweisungen durch das Land bekommen. Es findet also
 systembedingt eine Umverteilung vom ländlichen in den städtischen Raum statt. Die
 zugrunde liegende These lässt sich kurz zusammenfassen mit: „Je höher die
 Einwohnerzahl einer Kommune, desto höher die notwendigen Pro-Kopf-Ausgaben.“ Wie
 veraltet und überholt diese These ist, zeigt ein Blick in ihre Entstehung.

 Sie stammt noch aus den 30er Jahren des vorherigen Jahrhunderts und bedient sich
 antiquarischen Argumenten. Der Unterschiedliche Pro-Kopf Betrag zwischen Menschen aus
 der Stadt und aus dem ländliche Raum wird unter anderem damit begründet, dass im
 ländlichen Siedlungsraum kein Bedarf an gepflegten Wegen bestünde. Die ländliche
 Einwohnerschaft sei es gewohnt keine Anforderungen vor Schutz gegen Witterung zu
 stellen. Für den ländlichen Raum wurde damals auch nicht der Bedarf gesehen, dass
 Straßen beleuchtet werden oder befestigt werden müssen. Schulen und Rathäuser müssten
 laut der Argumentation aus den 1930ern im ländlichen Raum nicht so groß sein wie in
 der Stadt, da die ländliche Bevölkerung ohnehin viel Zeit an der Luft und dem
 Tageslicht verbringe. In der Stadt seien hingegen räumlich großzügig ausgestattete
 Schulräume und Rathäuser angebracht. Die „Landgemeinde“ würde sich laut der
 historischen Argumentation „ohne Weiteres mit engen Räumen zufrieden“ geben. Was
 damals vielleicht noch seine Richtigkeit hatte, lässt sich auf die Situation im
 heutigen Jahrhundert nicht mehr übertragen.

 Doch nicht nur die antiquarischen Annahmen dieser ungleichen Behandlungen von
 städtischen und ländlichen Kommunen in der Kommunalfinanzierung sind überholt.
 Inzwischen hat auch das Bundesverfassungsgericht bedenken zu dieser These
 festgestellt, da allein aus einem überproportionalen Anstieg der Ausgaben noch nicht
 auf einen überproportional ansteigenden Finanzbedarf geschlossen werden kann, weil
 höhere Ausgaben gerade das Ergebnis einer besseren Finanzausstattung sein können
 (vgl. BVerfG, Urt. V. 27.05.1992 – 2 BvF 1,2/88, u. a. -, BVerfGE 86, 148 <235>).

 Die Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen fordern daher, die Hauptansatzstaffeln zu
 vereinheitlichen und somit den Hauptsatz für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl für
 die Schlüsselzuweisungen proportional der Einwohneranzahl entsprechend anzuwenden.
 Die Ungleichbehandlung vom ländlichen und städtischen Raum in der
 Kommunalfinanzierung wird somit nach fast 100 Jahren beendet.

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