Familienleben für alle! – Geschlechtergerechtigkeit auch im Familienrecht

Wir Julis setzen uns seit geraumer Zeit für die Gleichberechtigung der Geschlechter
  ein. Darum kämpfen wir an allen Fronten dafür, dass es keine Diskriminierung oder
  Benachteiligung eines Geschlechts mehr gibt. Dennoch sind uns Quoten-Regelungen, wie
  sie uns in jüngster Vergangenheit zunehmend in Politik und Wirtschaft begegnen,
  fremd. Wir setzen uns für eine Gesellschaft ein, in der wir einander nicht anhand
  derartiger Merkmale beurteilen, sondern unabhängig von biologischen Merkmalen jeder
  die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten hat. In vielen Bereichen ist das in
  der Vergangenheit bereits gelungen. In einem Rechtsgebiet stehen wir jedoch erst am
  Anfang derartiger Reformen: Das Familienrecht.

  Die Düsseldorfer Tabelle, anhand derer der Kindesunterhalt getrennt lebender Eltern
  berechnet wird, stammt aus einer Zeit, in der es klassischerweise einen betreuenden
  und einen erwerbstätigen Elternteil gab. Anhand des Nettogehalts des erwerbstätigen
  Elternteils wird ein Betrag errechnet, den er dem Kind monatlich zur Lebenshaltung
  schuldet. Dabei wird davon ausgegangen, dass der betreuende Elternteil den Großteil
  der Erziehungsarbeit schultert und der andere Elternteil allenfalls ein
  „Wochenendpapa“ bzw. eine „Wochenendmama“ ist. Diese Annahme ist in einer Zeit mit
  sich stets entwickelnden Familienmodellen nicht mehr zeitgemäß. Längst sind die
  Aufgaben bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern nicht mehr so klar
  aufgeteilt, wie es die Düsseldorfer Tabelle voraussetzt. Die Erziehungsverantwortung
  wird zunehmend zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt, insbesondere durch den
  Umstand, dass mangels Ehegattenunterhalt nach der Scheidung beide Elternteile wieder
  für ihr Auskommen verantwortlich sind. Wenn also die Verantwortung für die Betreuung
  und Erziehung neu verteilt wird, sollte auch die finanzielle Verantwortung
 aufgeteilt
  werden.

  Darum fordern wir als Junge Liberale:

  In derartigen Fällen sollte die Betreuungsarbeit des unterhaltspflichtigen
  Elternteils auf die Unterhaltspflicht angerechnet werden. Es ist nicht einsehbar,
  weshalb ein Elternteil, der tageweise sein Kind zusätzlich betreut, dieselbe
  Unterhaltspflicht haben sollte wie ein Elternteil, der gar keinen Kontakt zu seinem
  Kind hat. Insbesondere muss hier abgewogen werden und die Anrechnung anhand von
  Kriterien wie Umfeld des Kindes beim erwerbstätigen Elternteil, räumliche Situation
  und die zeitliche Aufteilung der Betreuung beider Elternteile eine Rolle spielen.