Wir Julis setzen uns seit geraumer Zeit für die Gleichberechtigung der Geschlechter
ein. Darum kämpfen wir an allen Fronten dafür, dass es keine Diskriminierung oder
Benachteiligung eines Geschlechts mehr gibt. Dennoch sind uns Quoten-Regelungen, wie
sie uns in jüngster Vergangenheit zunehmend in Politik und Wirtschaft begegnen,
fremd. Wir setzen uns für eine Gesellschaft ein, in der wir einander nicht anhand
derartiger Merkmale beurteilen, sondern unabhängig von biologischen Merkmalen jeder
die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten hat. In vielen Bereichen ist das in
der Vergangenheit bereits gelungen. In einem Rechtsgebiet stehen wir jedoch erst am
Anfang derartiger Reformen: Das Familienrecht.
Die Düsseldorfer Tabelle, anhand derer der Kindesunterhalt getrennt lebender Eltern
berechnet wird, stammt aus einer Zeit, in der es klassischerweise einen betreuenden
und einen erwerbstätigen Elternteil gab. Anhand des Nettogehalts des erwerbstätigen
Elternteils wird ein Betrag errechnet, den er dem Kind monatlich zur Lebenshaltung
schuldet. Dabei wird davon ausgegangen, dass der betreuende Elternteil den Großteil
der Erziehungsarbeit schultert und der andere Elternteil allenfalls ein
„Wochenendpapa“ bzw. eine „Wochenendmama“ ist. Diese Annahme ist in einer Zeit mit
sich stets entwickelnden Familienmodellen nicht mehr zeitgemäß. Längst sind die
Aufgaben bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern nicht mehr so klar
aufgeteilt, wie es die Düsseldorfer Tabelle voraussetzt. Die Erziehungsverantwortung
wird zunehmend zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt, insbesondere durch den
Umstand, dass mangels Ehegattenunterhalt nach der Scheidung beide Elternteile wieder
für ihr Auskommen verantwortlich sind. Wenn also die Verantwortung für die Betreuung
und Erziehung neu verteilt wird, sollte auch die finanzielle Verantwortung
aufgeteilt
werden.
Darum fordern wir als Junge Liberale:
In derartigen Fällen sollte die Betreuungsarbeit des unterhaltspflichtigen
Elternteils auf die Unterhaltspflicht angerechnet werden. Es ist nicht einsehbar,
weshalb ein Elternteil, der tageweise sein Kind zusätzlich betreut, dieselbe
Unterhaltspflicht haben sollte wie ein Elternteil, der gar keinen Kontakt zu seinem
Kind hat. Insbesondere muss hier abgewogen werden und die Anrechnung anhand von
Kriterien wie Umfeld des Kindes beim erwerbstätigen Elternteil, räumliche Situation
und die zeitliche Aufteilung der Betreuung beider Elternteile eine Rolle spielen.