20.04.2024

Endstation für Claus Weselsky und Konsorten -Streikrecht endlich einschränken!

Immer häufiger legen einzelne Gewerkschaften durch zentrale Aufrufe zum Streiken in
einzelnen Regionen oder dem ganzen Bundesgebiet erhebliche Teile des ÖPNV lahm.
Dadurch sinkt nicht nur Akzeptanz für den ÖPNV, sondern es werden massive Fehlanreize
auch für andere Kritische Infrastrukturen gesetzt. Dies gefährdet auch die Akzeptanz
für das grundrechtlich geschützte Streikrecht. Um dies zu verhindern, fordert die
JuLis NRW:

  1. Schlichtungspflicht: Bevor Gewerkschaften in den Streik treten können, sollte
    eine gesetzliche Pflicht zu einem Schlichtungsverfahren mit einem unabhängigen
    Schlichter zwischen Arbeitgebern und -nehmern eingeführt werden. Erst wenn faire
    und pragmatische Verhandlungen innerhalb einiger Wochen fehlschlagen, soll der
    Weg zum Streik offen sein. Das Streikrecht insgesamt bedarf einer Eingrenzung.
  2. Sicherstellung eines Mindestbetriebs: Insbesondere bei Streiks im ÖPNV ist es
    unerlässlich, für die Bürger einen Mindestbetrieb sicherzustellen. Daher fordern
    wir die Einsetzung einer fünfköpfigen Kommission nach italienischem Vorbild.
    Diese soll in Situationen, in denen ein Streik erheblichen Schaden für die
    Volkswirtschaft bedeuten würde, Streiks nach eingehender Begutachtung zeitlich
    begrenzen oder im Extremfall unterbinden können. Die Kommission stellt sicher,
    dass die Arbeit in kritischen Bereichen nicht in Gänze zum Erliegen kommt und
    somit keine gravierenden Folgen wie jüngst in Großbritannien geschehen nach sich
    ziehen.
  3. Mehr Demokratie wagen: Die Mitarbeiter eines Unternehmens sollten die
    Möglichkeit haben, in einer geheimen Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit zu
    entscheiden, ob der Gesamtbetriebsrat anstelle der Gewerkschaft
    Tarifverhandlungen mit der Geschäftsführung oder dem Vorstand führen soll. Das
    Betriebsverfassungsgesetz sollte entsprechend geändert werden.
  4. Transparenz und Ankündigung: Streiks sollten in Zukunft mindestens 48 Stunden
    vor Beginn angekündigt werden. Im Bereich der kritischen Infrastruktur (Verkehr
    und Transport, Gesundheitsversorgung, Energie und Lebensmittelbranche) soll
    diese Anku􀀀ndigungsfrist 60 Stunden im Voraus betragen. Das schafft ein gewisses
    Maß an Transparenz und Planungssicherheit für die Betroffenen.
  5. Weg vom Richterrecht: Das Streikrecht ist im Wesentlichen durch richterliche
    Rechtsprechung geprägt und es fehlt an klaren gesetzlichen Grundlagen, die durch
    die Politik kontrolliert werden können. Der Bundestag muss daher gesetzgeberisch
    insbesondere die Grenzen des Streikrechts ausformulieren. Perspektivisch fordern
    wir eine Streichung der in Art. 9 Abs. 3 GG geregelten Koalitionsfreiheit.
    Gewerkschaften werden weiterhin über die Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 Abs.
    1 GG geschützt. Diese Verfassungsänderung ermöglicht dem Gesetzgeber, das
    Streikrecht einfachgesetzlich zu regeln. Außerdem soll die Bundesregierung sich
    auf internationaler Ebene für eine Änderung des Streikrechts in den
    europäischen Verträgen einsetzen.
  6. Wildstreiks und Friedenspflicht: Weiterhin muss es dabei bleiben, dass sog.
    „Wildstreiks“ – also Streiks, zu denen andere Akteure als die Gewerkschaften
    aufrufen – untersagt bleiben. Ebenso muss die Friedenspflicht im Sinne eines
    Streikverbots während der Laufzeit der Tarifverträge strengstens eingehalten
    werden.
  7. Verfahren bei Verhandlungsscheitern: Beim Scheitern der Tarifverhandlungen sind
    die Tarifparteien zur Durchführung eines Schiedsverfahrens unter Leitung eines
    unabhängigen Schlichters verpflichtet sind. Bis zum Ende des
    Schlichtungsverfahrens herrscht dann Friedenspflicht.
  8. Einführung der Möglichkeit zur zeitlichen und räumlichen Streikbegrenzung: Um
    die Auswirkungen von Streiks auf die Gesellschaft zu begrenzen, sollten, je nach
    Zuständigkeit durch einen möglichen regionalen Schwerpunkt eines Streiks, die
    Landes- oder Bundesregierungen befugt sein, zeitliche und räumliche
    Beschränkungen für Streiks per Rechtsverordnung festzulegen. Diese
    Beschränkungsbefugnisse sollen Streiks auf bis zu 24 Stunden begrenzen und
    bestimmte Streiktage ausschließen können.
  9. Gleiche Laufzeiten bei Tarifverträgen: Das Tarifeinheitsgesetz (TEG), das
    ausufernde Streiks im Zuge von Konkurrenzsituationen zwischen Gewerkschaften
    eindämmen soll, entfaltet insbesondere beim prominenten Beispiel der Deutschen
    Bahn aufgrund der Konzernstruktur keine Wirkung. Damit Streiks aufgrund der
    Kollisionsregelungen nicht zum Dauerzustand werden, fordern wir, rechtliche
    Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Tarifverträge konkurrierender
    Gewerkschaften die gleiche Laufzeit haben müssen.
  10. Gewerkschaften dürfen ihren Mitgliedern erst nach einer dreimonatigen
    Mitgliedschaft Streikgeld auszahlen. Dadurch sollen Streiks zum Zwecke der
    Mitgliedergewinnung reduzieren werden.

Insgesamt fordern wir eine restriktivere Handhabe der Gewerkschaften in der Ausübung
des Streikrechts. Rezession und Inflation sind kein Aufruf zur Arbeitsniederlegung,
sondern zu Überstunden und Erfindergeist.

Weitere Beschlüsse

20.04.2024

Bürokratieabbau – einfach machen!

Ob schlecht oder überhaupt nicht digitalisierte Verwaltungsvorgänge, aus der Zeitgefallene Verordnungen, Normen und Gesetze, gut gemeinte Einzelfallbetrachtungen oderGefälligkeitsregelungen für Partikularinteressen:...
20.04.2024

Wissenschaftsfeindliche Cancel-Culture canceln!

Wir Junge Liberale nehmen wahr, dass die Freiheit von Forschung und Lehre inDeutschland immer wieder unter Druck gerät. Von der...
20.04.2024

Volle Solidarität mit Israel – Teheran in die Schranken weisen

In der Nacht zum 14. April hat der Iran seine zahlreichen Drohungen Wahrheit werden lassen und Israel zum ersten Mal...
Kategorien:
Filter Beschluss Organ
Mehr anzeigen