Die JuLis NRW sind der Überzeugung, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien sowie die Speicherung der erzeugten Energie entbürokratisiert werden soll.
Zudem sollen für die Speicherung und die Erzeugung von Wasserstoff die Herkunftskategorien der verwendeten Energieträger wegfallen, somit wird nicht mehr zwischen der Erzeugungsart des Stroms (erneuerbar, Kernkraft, Erdgas, …) unterschieden, um den Ausbau der Speicher- und Wasserstoffinfrastruktur zu beschleunigen. Es sollen weitere sinnvolle Maßnahmen angestoßen werden, damit ein gesunder Markt entsteht und die Preisfindung optimiert wird.
Allgemein
Das Verkehrsministerium ist dazu angehalten jährlich aktualisierte Verkehrsrouten auszuweisen, über die Schwerlasttransporte (bspw. von Bestandteilen für EE-Anlagen) auf Grundlage vereinfachter Transportanträgen verkehren können (Schwerlastkorridore). Hierbei gilt für dann gestellte Transportanträge eine Genehmigungsfrist von vier Wochen, innerhalb derer das Verkehrsministerium den Transport untersagen muss, andernfalls gilt er als genehmigt.
Zudem sollen bis 2035 begonnene Projekte der EE-Infrastruktur, die auf Privatgrundstücken umgesetzt werden und die geltenden Branchenstandards erfüllen, keinen Antrag bei der Baubehörde stellen müssen, solange sie nicht bereits der generell zulässigen Nutzung auf der jeweiligen Planfläche widersprechen. Die nachbarrechtlichen Schutzvorschriften bleiben unberührt. Stattdessen ist die zuständige Baubehörde über den Bau und die Projektmeilensteine zu unterrichten, um bei Bedarf Rücksprachen mit dem Eigentümer halten zu können.
Die Grundlagen- und anwendungsorientierte Forschung zur Produktion und zum Einsatz von PtL-Kraftstoffen wollen wir weiterhin auf nationaler und europäischer Ebene fördern. Testproduktionsanlagen in NRW, wie in Jülich, begrüßen wir. E-Kerosin ist eine große Chance zur Dekarbonisierung des Luftverkehrs.
Der Abstand von EE-Infrastruktur zu Waldgebieten soll wegfallen, so denn der Eigentümer der Infrastruktur Maßnahmen ergreift, um mögliche negative Auswirkungen, wie im Falle eines Brandes zu reduzieren.
Des Weiteren sollten Vorwände, wie der Schutz von Tierpopulationen, die nachweislich nicht vom Ausbau der Erneuerbaren beeinträchtigt werden (vgl. „Schwuhu“), nicht genutzt werden können, um diese notwendigen Bauprojekte zu verlangsamen oder zu stoppen. Zudem sollen für alle Flächen in Deutschland die EU-Notfall-Verordnung für Genehmigungsverfahren von EE-Anlagen und die erforderlichen Stromnetze gelten und alle Flächen entsprechend für die Anwendung der EU-Notfall-Verordnung ausgewiesen sind.
Der Denkmalschutz sollte nur involviert sein, wenn ein Denkmalgeschütztes Objekt physisch vom Ausbau der EE betroffen ist und nicht bereits, wenn nur die Optik des denkmalgeschützten Objektes durch EE-Objekte beeinflusst wird.
Herkunftsnachweise für erzeugte sowie gespeicherte Energie und im Zusammenhang mit Power-to-X sollten perspektivisch seitens der Hersteller in digitaler Form zu erstellen und in ihrer Art und Beschaffenheit unabhängig von der Energie börsenfähig sein.
Windkraftanlagen
Planung und Genehmigung: Für alle Flächen im Außenbereich auf denen Windenergieanlagen errichtet werden, soll eine Privilegierung nach §35 BauGB festgelegt werden, wenn sie einen Mindestabstand von 2H zu Wohnbebauung einhalten und sich auf keiner geschützten Fläche befinden. Zudem sind die Rücklagen für den Rückbau der Anlagen während der Betriebszeit anzusammeln und nicht mehr im Vorhinein an die zuständige Behörde zu überweisen.
Förderung und Vergütung: Windparks sind als Teilnehmer einer gesunden Marktwirtschaft anzusehen. Daher sollen auf absehbarere Zeit alle Förderungen eingestellt werden, die einen garantierten Abnahmepreis für den generierten Strom sicherstellen. Der Markt sollte den angemessenen Preis gemäß des Merit-Order-Prinzips allokieren und hierüber die Vorzüge der Investition in kostengünstige Windparks sicherstellen. Staatliche Eingriffe sollten weitmöglichst zurückgefahren werden.
Bürgerbeteiligung: Der Betreiber eines Windparks hat gemäß der aktuellen Rechtslage Bürgerbeteiligungen zu ermöglichen. Aus Gründen der Marktfairness sollten hier, soweit nicht anders vertraglich vereinbart, die gleichen Zinskonditionen als Orientierungspunkt gewährt werden, zu denen andere externe kreditgebende Investoren für eine Beteiligung am Windpark Kapital bereitstellen, damit es nicht zu marktverzerrenden Zinskonditionen kommt.
Haftung: Die Verantwortung und Haftung für den jeweiligen Windpark liegen beim Betreiber des Parks. Er ist dafür verantwortlich, dass angemessene Maßnahmen getroffen sind, um Leib und Leben zu schützen, sowie den sicheren Betrieb sicherzustellen.
Photovoltaikanlagen
Planung und Genehmigung: Für alle Flächen zur Erzeugung von Solarenergie im Außenbereich soll eine Privilegierung nach §35 BauGB festgelegt werden, sofern sie sich auf keiner geschützten Fläche befinden.
Förderung und Vergütung: Solarparks sind als Teilnehmer einer gesunden Marktwirtschaft anzusehen. Daher sollen auf absehbarere Zeit alle Förderungen eingestellt werden, die einen garantierten Abnahmepreis für den generierten Strom sicherstellen. Der Markt muss den angemessenen Preis gemäß des Merit-Order-Prinzips sicherstellen und hierüber die Vorzüge der Investition in kostengünstige Windparks sicherstellen.
Bürgerbeteiligung: Der Betreiber eines Solarparks hat Bürgerbeteiligungen zu den Zinskonditionen als Orientierungspunkt anzubieten, zu denen er anderen kreditgebenden Investoren eine Beteiligung am Solarpark ermöglicht, damit es nicht zu marktverzerrenden Zinskonditionen kommt.
Haftung: Die Verantwortung und Haftung für den jeweiligen Solarpark liegen beim Betreiber des Solarparks. Er ist dafür verantwortlich, dass angemessene Maßnahmen getroffen sind, den reibungslosen Betrieb sicherzustellenund soweit dies wirtschaftlich umsetzbar ist, negative Auswirkungen auf die umliegende Flächennutzung ist inkl. Wohnbebauung zu reduzieren, zugehörige Standortauflagen sollten während des Baus/Betriebs laufend abgestellt werden.
Flächen: Für Solarparks, die auf Moorflächen errichtet werden sollen, sollen keine schärferen Auflagen gelten als für Solarparks auf anderen Flächen. Der primäre Fokus sollte zunächst auf der Kombination aus Energiegewinnung und dem Potenzial der CO2-Senke liegen. Wir lehnen die Pflicht, Solarmodule installieren zu müssen, wenn das Dach saniert oder ein Gebäude neugebaut wird, ab.
Speichersysteme
Wir fordern die Abschaffung von Stromerzeugungskategorien bezüglich der Speicherung von Strom und Power-to-X. Der Ausbau der Infrastruktur darf nicht durch künstliche Hürden ausgebremst werden, die im Laufe der Zeit durch den Marktpreis für CO2 grundsätzlich kommen, und dann ihre Daseinsberechtigung haben.
Die Entnahme von Strom aus dem Netz zur industriellen Sektorkopplung, Speicherung und für Power-to-X-Verfahren – unabhängig vom zugrunde liegenden Energieträger – ist von Preisaufschlägen wie Netzentgelten, EEG-Umlage und sonstigen Steuern sowie Abgaben zu befreien. Dies gilt insbesondere, wenn die Speicherung dem Ziel der Netzstabilität und der Glättung von Leistungsspitzen dient.
Generalanträge, die alle Stakeholder, hierzu zählt neben den Netzbetreibern auch die Bundesnetzagentur mit ihrem Marktstammdatenregister (MaStR), ausreichend über die Batteriespeicher in Kenntnis setzen, sind durch den Betreiber auszufüllen und einzureichen.
Abbau von Prüfungen und die Einführung von Branchenstandards, die die Durchführung der Prüfungen grundsätzlich obsolet machen.
Unternehmen können Speichermodelle (Strom/Wasserstoff) und deren konkrete Einsatzarten bei der Bundesnetzagentur als Speichersystemanlagen zertifizieren lassen, sodass einzelne Prüfungen auf Umweltschutz, Brandschutz und Recycling sowie die Netzverträglichkeitsprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung hinfällig sind.
Zudem sollen Pumpspeicherkraftwerke mit weniger Aufwand geplant, genehmigt und errichtet sowie betrieben werden können. Außerdem sind Biogas- und Biomasseanlagen als Teil einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft zu betrachten und politisch zu unterstützen.
Senkung des Strompreises
Jegliche Art von künstlichen finanziellen und bürokratischen Belastungen der Energieerzeuger sind umgehend durch die Politik abzustellen. Hierzu zählen u. a. Abgaben auf erzeugten Strom und Netzentgelte für Stromerzeuger. Zu diesen Abgaben, die künftig nicht mehr erhoben werden sollen, zählen auch die kommunalen Ertragsabschöpfungen je generierter Stromeinheit, der Staat schöpft seine Gewinne bei der Unternehmensbesteuerung ab. Jedoch sollte die Anbindung von EE-Anlagen an das bestehende Stromnetz durch den Eigentümer der jeweiligen Anlagen zu finanzieren sein, die damit ihren Beitrag leisten
Unter Berücksichtigung einer Beschleunigung des Ausbaus und des damit einhergehenden steigenden Energieangebots sind Bauprojekte nicht mehr durch Bürgerbegehren zu stoppen, die auf Privatgrundstücken mit dem Willen des Eigentümers errichtet werden und keinen dauerhaften physischen Einfluss auf die anwohnenden Bürger haben. Durch den oben aufgeführten Abstand der Windkraftanlagen, ist dies hinreichend gewährleistet.
Auslastung des Strompreises
Wenn Anlagen, die Energie in das Stromnetz einspeisen, runtergeregelt oder abgeregelt werden müssen, so entstehen hieraus keine Ansprüche gegen die Allgemeinheit. Energieerzeuger können sich bilateral mit ihrem Netzbetreiber auf ein Vorgehen einigen, wie in solchen Situationen zu handeln ist
Steuern und Netzentgelte für nicht autarke Energiezentren
Energiezentren, in denen erneuerbare Energie produziert, gleichzeitig eine signifikante Menge an Energie gespeichert und Energie für Power-to-X-Verfahren genutzt werden, sollen von Steuern und Netzentgelten befreit werden, um diese besonders effektiven und effizienten Modelle zu etablieren und zur Stabilisierung des Strommarktes heranzuziehen. Dies soll bis einschließlich 2050 gelten, dem Jahr, in dem die EU klimaneutral werden möchte.
Teilnehmer am Energiemarkt, die ausschließlich Energie produzieren, ausschließlich speichern oder ausschließlich verarbeiten, sollen ihren Teil zum Netzausbau beitragen.
Renaturierung wirtschaftlich gedacht
Flächen, die ursprünglich ein Moorgebiet waren, sollen ohne Bürokratie wieder vernässt werden. Gleichzeitig sollen hier bevorzugt Solarparks errichtet werden können, um die Flächen wirtschaftlich nutzen zu können. Gleichzeitig soll Eigentümern von Mooren die Möglichkeit eingeräumt werden, die Absorption von CO2 in den Markt zu integrieren und CO2-Zertifikate ausgeben zu können.
Zudem sollen im Allgemeinen die Flächen unter Solarparks, so sie denn nicht anders genutzt werden zu Orten der Biodiversität gemacht werden, um die Artenvielfalt zu schützen und zu fördern. Hierfür sind als Ausgleich finanzielle Mittel aus landwirtschaftlichen Förderprogrammen umzuwidmen.
Für Windkraftanlagen in zusammenhängenden Waldgebieten soll von einem Repowering abgesehen werden, da Waldgebiete in ihrer natürlichen Wertigkeit höher anzusiedeln sind als beispielsweise freie Agrarflächen. Windkraftanlagen sollten weniger in solch sensiblen Ökosystemen errichtet werden, insbesondere, um den Boden- und Wasserhaushalt zu schützen.
Senkung der Feinstaubbelastung im Straßenverkehr
Auf deutschen Autobahnen und Bundesstraßen mit einer Richtgeschwindigkeit von 130 km/h soll gelten, dass die generelle Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h auf der rechten Spur hinreichend für die Nutzung der Infrastruktur sein soll. Für alle Spuren links neben der rechten Spur soll gelten, dass Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Bauart mindestens für die Richtgeschwindigkeit zugelassen sind, um diese Spuren auch mit geringerer Geschwindigkeit nutzen zu können. Durch diese Initiative soll vermieden werden, dass Kraftfahrzeuge oft abbremsen und wieder beschleunigen müssen, was der Umwelt und den Nerven der Nutzer der Verkehrsinfrastruktur nicht zuträglich ist.
Die Spurverwaltung auf Bundesautobahnen ist dahingehend zu digitalisieren und zu weiterzuentwickeln, dass durch Lichtzeichenanlagen über der Fahrbahn eine Öffnung bzw. Sperrung des rechten Standstreifens auf Ballungsstrecken vorgegeben werden kann, um bei erhöhtem Verkehrsaufkommen eine weitere Fahrspur freizugeben. Eine Überwachung zur Sicherstellung einer automatisierten Sperrung der Fahrbahn auf dem Standstreifen im Falle einer Panne ist durch Computersysteme sicherzustellen.
Energie auf die Straße bringen, mehr als PS
Die Errichtung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum und für öffentliche Verkehrsmittel ist von Steuern und Abgaben zu befreien, wenn an diesen Ladestationen entweder/und Wasserstoff, eFuels sowie Antriebsmittel, denen eFuels beigemengt sind und Strom für batterieelektrische Fahrzeuge erhältlich sind. Zudem sollen die dort erhältlichen Energieträger bzw. der elektrische Strom nicht mit Steuern und Abgaben belastet werden. Diese Regelung soll bis in das Jahr 2050 gelten. Im Sinne der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit sollen Kraftstoffe, denen Bioethanol beigemengt wird, perspektivisch der gleichwertigen Besteuerung unterliegen wie fossile Kraftstoffe.